JudikaturJustiz1Ob193/06y

1Ob193/06y – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz H*****, 2. Theresia H*****, beide *****, 3. Johann S*****, 4. Rosina S*****, beide *****,

5. F***** GmbH (früher ***** L*****), 6. Anneliese L*****, beide *****, 7. Roman E*****, alle vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, und 8. DI Friedrich L*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wider die beklagten Parteien 1. Ignaz S*****, und 2. Maria S*****, beide *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 6 R 287/00v des Oberlandesgerichts Linz, infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 6. Juli 2006, GZ 6 R 116/06f-6, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs der erst- bis siebentklagenden Parteien wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs der achtklagenden Partei wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in Ansehung dieser Partei aufgehoben. Dem Oberlandesgericht Linz wird insoweit die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die erst- bis siebentklagenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die auf die achtklagende Partei entfallenden Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien begehrten im Verfahren 1 Cg 228/99s des Landesgerichts Linz die Feststellung, dass den Beklagten ein Fischereirecht an bestimmten Gewässern nicht zukomme. Das Klagebegehren der klagenden Parteien wurde vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht (6 R 287/00v) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass ihnen der Nachweis, ihnen stünde auch in dem von den Beklagten beanspruchten Bereich das Fischereirecht zu, nicht gelungen sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.

Mit Klage vom 22. Mai 2006 (Postaufgabe) wurde namens der Kläger die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens 6 R 287/00v und die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts begehrt; im wiederaufgenommenen Verfahren werde der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben sowie der Berufung der Sechstklägerin stattzugeben sein.

Das Oberlandesgericht Linz wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Diese trage neben Namen und Anschrift des Vertreters der erst- bis siebentklagenden Parteien eine unleserliche Unterschrift, die mit dem Zusatz „i.A." versehen sei, mit dem Namenszug des ausgewiesenen Vertreters der erst- bis siebentklagenden Parteien eine entfernte Ähnlichkeit aufweise und eindeutig nicht dem Namenszug des Vertreters des Achtklägers entspreche. Da diese Unterschrift keiner bestimmten Person zugerechnet werden könne, sei die Wiederaufnahmsklage dem angeführten Vertreter der erst- bis -siebentklagenden Parteien am 26. Mai 2006 zur Verbesserung binnen drei Tagen zurückgestellt worden.

Mit am 31. Mai 2006 zur Post gegebenem und somit verspätet überreichtem Schriftsatz habe der Vertreter der erst- bis -siebentklagenden Parteien die Wiederaufnahmsklage persönlich unterfertigt vorgelegt. Aufgrund des innerhalb der gesetzten Frist erfolglos gebliebenen Verbesserungsversuchs sei die Wiederaufnahmsklage in Bezug auf die erst- bis siebentklagenden Parteien zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet. Der Achtkläger sei als Koppelfischereiberechtigter nicht alleine dispositionsbefugt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der achtklagenden Partei gegen diese Entscheidung ist berechtigt, nicht hingegen der der erst- bis siebentklagenden Parteien.

Nach der Judikatur des erkennenden Senats kommt den eine negative Feststellungsklage erhebenden Koppelfischereiberechtigten die Stellung von notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO zu (1 Ob 2003/96g). Nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Linz wies die Wiederaufnahmsklage hinsichtlich der erst- bis siebentklagenden Parteien einen Formmangel - nämlich eine unleserliche und mit dem Zusatz „i.A." versehene Unterschrift - auf, sodass sie dem benannten Parteienvertreter der erst- bis siebentklagenden Parteien zur (kurzfristigen) Verbesserung zurückgestellt werden musste. Da die Verbesserung verspätet erfolgte, wurde die Wiederaufnahmsklage hinsichtlich der erst- bis siebentklagenden Parteien zu Recht zurückgewiesen (Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 § 75 Rz 38; RZ 1992/56) Eine längere Verbesserungsfrist war bei der hier gegebenen Sachlage nicht erforderlich.

Unzutreffend führte das Oberlandesgericht Linz jedoch aus, dass der Achtkläger - trotz formell korrekt eingebrachter Wiederaufnahmsklage - nicht allein dispositionsbefugt sei. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 6 Ob 741/81 (= SZ 54/191) ausgesprochen, dass im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft bei der Wiederaufnahmsklage auch einem der Streitgenossen allein das Recht zur Klageführung mit dem Ziel, eine günstigere Entscheidung im Hauptprozess zu erreichen, zugestanden werden muss. Im Falle der Stattgebung der Wiederaufnahmsklage sind dann die anderen Streitgenossen im wiederaufgenommenen Hauptverfahren wieder als Parteien beteiligt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den (bindenden) Ergebnissen des Vorverfahrens die Sechstklägerin nicht zu den Koppelfischereiberechtigten, die die notwendige Streitgenossenschaft bilden, gehört.

Das Oberlandesgericht Linz wird daher gemäß § 538 ZPO zu prüfen haben, ob die Wiederaufnahmsklage auf einen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO bzw auf § 52 Abs 1 ZPO.