JudikaturJustiz1Ob187/10x

1Ob187/10x – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 15. November 1969 geborenen Veronika P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verfahrenssachwalters Dr. Günther K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. September 2010, GZ 15 R 203/10v 20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 6. April 2010, GZ 5 P 257/09x 13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des zum Verfahrenssachwalter bestellten Rechtsanwalts, der seine Bestellung bekämpft, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der vom Revisionsrekurswerber bestrittenen Verfassungskonformität jener Regelungen, die für Rechtsanwälte und Notare die Möglichkeit einer Ablehnung der Übernahme einer Sachwalterschaft beschränken, auseinandergesetzt und sie bejaht (RIS Justiz RS0123296).

2. § 279 ABGB, der auch auf die Auswahl eines Verfahrenssachwalters anzuwenden ist (so schon zum früheren § 281 ABGB RIS Justiz RS0110987), gibt vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 in seinen Abs 2 bis 4 eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nach diesem „Stufenbau“ bei der Sachwalterbestellung ist primär eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahestehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl bzw Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist jemand zum Sachwalter zu bestellen, der der betroffenen Person nahesteht (§ 279 Abs 2 ABGB). Falls eine solche Person nicht verfügbar ist, ist mit dessen Zustimmung der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter etwa mangels freier Kapazitäten nicht verfügbar, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder mit ihrer Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der betroffenen Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vorn herein je nach den notwendigen Kenntnissen - ein Rechtsanwalt oder Notar bzw ein Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (RIS-Justiz RS0123297). Nach dem klaren Wortlaut des § 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung reichen für eine begründete Ablehnung nicht aus (RIS Justiz RS0123440). Eine solche Belastung wird in dritter Instanz auch nicht mehr geltend gemacht.

3. Die Entscheidung der Vorinstanzen entsprechen diesen in der Judikatur festgelegten Kriterien. Anders als im Fall der im Revisionsrekurs herangezogenen Entscheidung 10 Ob 18/08g besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass im konkreten Fall die in § 279 ABGB vorgesehene Reihung nicht eingehalten wurde. Geeignete nahestehende Personen gibt es nach der Aktenlage nicht, ihre Existenz wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet. Der örtlich zuständige Sachwalterverein hat ausdrücklich mitgeteilt, über keine Kapazitäten zu verfügen. Mag das Krankheitsbild der betroffenen Person in Verbindung mit jenen Angelegenheiten, die nach der Aktenlage primär zu erledigen sind (Suche nach einer geeigneten Wohnung, Abschluss eines Mietvertrags), auch sozialarbeiterische und psychologische Fähigkeiten eines Sachwalters erfordern, ist dennoch keine Überschreitung des dem Gericht bei Auswahl eines Sachwalters eingeräumten Ermessensspielraums (4 Ob 126/08w; 10 Ob 18/08g, je mwN; RIS Justiz RS0048291) zu erkennen. Zunächst handelt es sich aber ohnehin um die Bestellung eines Verfahrenssachwalters, dessen primärer Aufgabenbereich nicht in sozialarbeiterischen Maßnahmen liegt. Außerdem bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vertretung der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Gewährung einer Pension erforderlich ist.

Rechtssätze
5
  • RS0123297OGH Rechtssatz

    30. November 2023·3 Entscheidungen

    Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 2 ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 4 ABGB). Unter Berücksichtigung dieser Prioritätenreihung muss aber im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters immer das Wohl der betroffenen Person stehen.