JudikaturJustiz1Ob107/10g

1Ob107/10g – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Juli 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid E*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagten Parteien 1. Kevin R*****, und 2. Benjamin Z*****, wegen 1.150 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. März 2010, GZ 36 R 56/10t 9, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 4. Jänner 2010, GZ 6 C 1021/09p 4, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte dem Zweitbeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl. Den dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin wies das Rekursgericht zurück, weil gemäß § 153 ZPO ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sei. Die Wiedereinsetzung sei auch keineswegs ohne gesetzliche Grundlage bewilligt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs ist unzulässig.

Nach herrschender Judikatur gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO auch in jenen Fällen, in denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat (RIS Justiz RS0044501, Kodek in Rechberger 3 § 528 ZPO Rz 2).

Gemäß § 528 Abs 2 ZPO ist nun ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert 1.150 EUR, womit die Zulässigkeitsgrenze nicht überschritten wird.

Der Rekurs ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen, weshalb eine meritorische Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Rechtsmittels nicht erfolgen kann. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Rekurs auch ausgeschlossen ist, wenn die Wiedereinsetzung trotz verspäteter Antragstellung bewilligt wurde (1 Ob 230/99a = EvBl 2000/16).