JudikaturJustiz1Nc43/20v

1Nc43/20v – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 23 Nc 5/20p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI Dr. S*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableitet.

[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

[3] Nach dieser Bestimmung hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, was auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241; Schragel , AHG 3 Rz 255).

[4] Da der Antragsteller seinen Verfahrenshilfeantrag auf Amtshaftungsansprüche stützt, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableitet, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.

[5] Dieses wird auch zu beurteilen haben, ob eine Verbesserung im Sinn des § 86a Abs 1 Satz 1 ZPO erforderlich ist.