JudikaturJustiz1Nc22/15y

1Nc22/15y – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Cg 9/15m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ing. C***** H*****, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, und 2. Dr. T***** K*****, wegen 15.010,01 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage ua gestützt auf Amtshaftung vom Bund den Ersatz von 15.010,01 EUR. Seine Ansprüche leitet er aus Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht ab.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes oder aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn die Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS Justiz RS0056449; Schragel , AHG 3 Rz 255). Das ist hier der Fall.

Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.

Werden mit dem Rechtsträger andere Parteien wie hier der Zweitbeklagte gemeinsam geklagt, hat das Amtshaftungsgericht über alle Ansprüche zu erkennen, weshalb die Delegierung der Rechtssache als Ganzes auszusprechen ist (1 Nd 7/99; 1 Nc 41/07f; RIS Justiz RS0122242; 1 Nc 10/14g; vgl Schragel , AHG 3 Rz 250).