JudikaturJustiz1N513/00

1N513/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heribert B*****, vertreten durch Dr. Manuela Maurer-Kollenz, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge des Ablehnungsantrags der klagenden Partei gegen den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bauer, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie gegen die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner und Dr. Gerd Swoboda - das Revisionsverfahren zur AZ 10 ObS 119/00y betreffend - folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der klagenden Partei wird unter Zurückstellung des Ablehnungsantrags aufgetragen, diesen Schriftsatz nach Verbesserung durch anwaltliche Fertigung wiedervorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies in der Sozialrechtssache des Klägers das Begehren auf Zahlung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers mit Urteil vom 23. 5. 2000 (10 ObS 119/00y) nicht Folge. Der dort erkennende Senat setzte sich aus den Richtern Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Bauer (Vorsitz), den Hofräten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie den fachkundigen Laienrichtern Dr. Peter Hübner und Dr. Gerd Swoboda zusammen. Mit Ablehnungsantrag vom 11. 7. 2000 (Einlangen beim Erstgericht) lehnte der Kläger die soeben bezeichneten Richter mit der Begründung ab, "der Oberste Gerichtshof" habe "ein unrichtiges Urteil" - nämlich jenes vom 23. 5. 2000 - über seine "schwere Krankheit und die Versicherungsjahre" gefällt.

Daraufhin wurden die Akten am 26. Juli 2000 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorgelegt. Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 22 Abs 1 JN ist ein Ablehnungsantrag bei dem Gericht einzubringen, dem die abgelehnten Richter angehören. Der Kläger lehnte jenen Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs ab, der über seine Revision im Verfahren 11 Cgs 192/93t des Arbeits- und Sozialgerichts Wien am 23. 5. 2000 erkannte (10 ObS 119/00y). Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht absolute Anwaltspflicht, ohne dass in Sozialrechtssachen eine Ausnahme für die Ablehnung von Richtern des Obersten Gerichtshofs bestünde (Kuderna, ASGG2 240).

Der Mangel der anwaltlichen Fertigung des Ablehnungsantrags ist ein verbesserungsfähiges Formgebrechen, sodass dem Kläger dessen Verbesserung durch Anwaltsfertigung aufzutragen ist. Eine Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist nicht zu bestimmen, weil die Ablehnung von Richtern nach rechtskräftiger Erledigung einer Streitsache keine fristgebundene Prozesshandlung sein kann.