JudikaturJustizRS0114850

RS0114850 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2001

Der Umstand, dass der im Ausland lebende Versicherte nicht in der Lage ist, seine Revision selbst auszuführen, rechtfertigt noch keinen Kostenzuspruch nach Billigkeit. Dies trifft nämlich auf Grund der für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltenden absoluten Anwaltspflicht alle Parteien.