JudikaturJustiz1Fs1/93

1Fs1/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Mai 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich W. K*****, ***** vertreten durch Dr. Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 61.000,--) infolge Antrages der klagenden Partei auf Fristsetzung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Oberlandesgericht Graz wird aufgetragen, binnen zwei Wochen über den Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu entscheiden.

Text

Begründung:

Der Akt langte mit Berufung des Klägers, in welcher unter anderem die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde, am 29. Jänner 1993 beim Oberlandesgericht Graz ein.

Mit Schriftsatz vom 13. April 1993 (eingelangt am 14. April 1993) beantragte der Kläger, dem Oberlandesgericht Wien (richtig: Graz) als Berufungsgericht aufzutragen, unter Beachtung der Erledigungsfristen des § 110 Geo die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung anzuberaumen.

Der Vorsitzende des zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Senates nahm gemäß § 91 Abs 1 GOG letzter Satz unter anderem dahingehend Stellung, daß er seit 1. Februar 1993 Vorsitzender des 5. Zivilsenates sei und zu diesem Stichtag 91 unerledigte Rechtsmittelakten, davon über 50 Fälle mit Anträgen auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, übernommen habe. Da er es für seine Pflicht als Vorsitzender ansehe, den Akt vor der strikt nach der Reihenfolge des Einlangens vorzunehmenden Ausschreibung genau zu studieren, sei es bisher nicht zur Ausschreibung gekommen; diese stehe - allerdings nicht exakt im Zeitpunkt abschätzbar - bald bevor. Weiters führte der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates aus, daß es infolge der fortlaufenden Personaleinsparungen beim Gerichtshof zwangsläufig zu Erledigungsrückständen kommen müsse.

Der Fristsetzungsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Begriff der "Säumnis" als Voraussetzung der Erhebung des Fristsetzungsantrages wurde von Lehre und zweitinstanzlicher Rechtsprechung - der Oberste Gerichtshof hat bisher zu dieser Frage nicht Stellung genommen - verschieden interpretiert. Es wurde die Auffassung vertreten, daß bei Beurteilung der Säumnis der übergeordnete Gerichtshof sich nicht auf die subjektive Belastung des jeweiligen Gerichts, sondern auf eine objektive Erledigungsdauer der Verfahrenshandlung bei einem durchschnittlichen Geschäftsgang der Abteilung zu stützen habe (Fasching, ZPR**2 Rdz 2100/1; Schoibl, Der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG, JBl 1991, 14; Faseth AnwBl 1991, 48). Andererseits sprachen sich Schalich (Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989, WR Sonderbeilage 23/1990, 10) und Ertl (Der Fristsetzungsantrag wider den pflichtgetreuen Richter, RZ 1991, 52), ebenso wie ein großer Teil der zweitinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. JBl 1990, 595) für eine rein "subjektive" Auslegung des Begriffes Säumnis aus. Zu diesen Fragen muß hier ebensowenig Stellung genommen werden wie zu dem vom Kläger angesprochenen Verfassungsrecht des Art 6 Abs 1 EMRK auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist und den dazu in der Rechtsprechung der Konventionsorgane aufgestellten Beurteilungskriterien (vgl. Matscher, Zum Problem der überlangen Verfahrensdauer in Zivilrechtssachen; Art 6 Abs 1 EMRK und das österreichische zivilgerichtliche Verfahren in FS Fasching 356 ff). Es ergibt sich nämlich bereits aus der Stellungnahme des Vorsitzenden des Berufungssenates, daß es jedenfalls auch unter Berücksichtigung der dort genannten subjektiven Momente, wie die behauptete Überbelastung der Richter des Oberlandesgerichtes Graz, der Setzung der vom Gesetzgeber selbst im § 91 Abs 2 GOG vorgesehenen vierwöchigen Frist zur Klaglosstellung der Partei bedarf, um eine weitere, auch aus subjektiven Erwägungen heraus nicht mehr vertretbare Verfahrensverzögerung zu verhindern.

Der Oberste Gerichtshof berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Bestimmungen der §§ 470 ff ZPO über das Vorverfahren vor dem Berufungsgerichte, welches neben der Prüfung der Zuständigkeit zur Entscheidung, der Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit und Förmlichkeit des Rechtsmittels auch die amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeiten umfaßt und daher ein der Ausschreibung vorangehendes Aktenstudium erfordert. Da somit die Ausschreibung der Berufungsverhandlung - wie schon der Vorsitzende des Berufungssenates zutreffend dargestellt hat - keinesfalls einen bloßen Formalakt darstellt, kann sie auch nicht unter den Begriff "andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen" subsumiert werden, welche gemäß § 110 Abs 1 vorletzter Satz Geo binnen 48 Stunden nach Vorlage an den Richter zu erfolgen haben. Die Frist zur Entscheidung über die Ausschreibung einer Berufungsverhandlung kann daher nur nach dem ersten Satz des § 110 Abs 1 Geo, wonach dringende Angelegenheiten sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen sind. Selbst in Anbetracht der dargestellten, bei Amtsantritt übernommenen Rückstände sowie einer möglichen Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und/oder in rechtlicher Hinsicht (vgl. Matscher aaO), kann bei der vom Vorsitzenden eines Rechtsmittelsenates zu erwartenden Erledigungskapazität davon ausgegangen werden, daß die in Rede stehende Verfügung binnen rund zweieinhalb Monaten getroffen werden kann. Die behauptete Säumnis liegt daher vor. Durch die vom Obersten Gerichtshof gesetzte Frist von zwei Wochen ist gewährleistet, daß nicht andere Akten zugunsten des Antragstellers in der Erledigung verzögert werden.