BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 110

§ 110Fristen für die Erledigung

(1) Die eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle sind, wenn sie dringende Angelegenheiten (zum Beispiel Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen. Dasselbe gilt für Erledigungen auf Grund von Einvernehmungen und mündlichen Verhandlungen. Der Geschäftsabteilung sind in Urschrift zu übergeben: Streiturteile und Urteilsvermerke in Bagatellsachen nach § 452 Abs. 2 ZPO., Meistbotsverteilungsbeschlüsse und andere Beschlüsse beträchtlichen Umfanges einschließlich der bereits verkündeten oder in der Verhandlung der Ausfertigung vorbehaltenen, binnen acht Tagen nach Schluß der Verhandlung oder nach rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung des entscheidenden Richters (§ 415 ZPO.) oder nach Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme (§ 193 Abs. 3 ZPO.) oder nach Einlangen des letzten für die Erledigung notwendigen Geschäftsstückes; Urteile in Strafsachen binnen drei Tagen nach der Hauptverhandlung (§ 270 StPO.); andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen binnen 48 Stunden nach Vorlage an den Richter. Ebenso ist jede sonstige zur Erledigung einer Eingabe oder eines Protokolls zu erlassende Verfügung (zum Beispiel Abtretung, Ersuchschreiben, Einleitung von Erhebungen oder Hinterlegungsauftrag) regelmäßig binnen 48 Stunden zu treffen.

(2) Mahngesuche, Klagen, Exekutionsanträge, Strafanzeigen, Strafaufschubsgesuche, Entschließungen des Bundespräsidenten in Gnadensachen und sonstige Anträge, deren Bearbeitung und Erledigung keinen besonderen Zeitaufwand erfordert, sollen in der Regel noch am Tage des Einlangens erledigt und abgefertigt werden. Der Einlauf muß täglich durchgesehen werden, um wichtige und dringende Stücke auszusondern.

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