§ 470
§ 470 — ZPO
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Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
Inkrafttretungsdatum
01. April 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40105051
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Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.