JudikaturJustizRS0041872

RS0041872 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 1993

Die nach einem vorangehenden Aktenstudium vorzunehmende Ausschreibung einer Berufungsverhandlung ist nicht ein bloßer Formalakt und daher auch nicht unter den Begriff "andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen" (§ 110 Abs 1 Geo) zu subsumieren. Auch bei Erledigungsrückständen und einer möglichen Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und / oder in rechtlicher Hinsicht, kann bei der von einem Vorsitzenden eines Rechtsmittelsenates zu erwartenden Erledigungskapazität davon ausgegangen werden, daß eine Berufungsverhandlung binnen rund zweieinhalb Monaten ausgeschrieben werden kann.