RS0041872 – OGH Rechtssatz
RS0041872 – OGH Rechtssatz
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Die nach einem vorangehenden Aktenstudium vorzunehmende Ausschreibung einer Berufungsverhandlung ist nicht ein bloßer Formalakt und daher auch nicht unter den Begriff "andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen" (§ 110 Abs 1 Geo) zu subsumieren. Auch bei Erledigungsrückständen und einer möglichen Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und / oder in rechtlicher Hinsicht, kann bei der von einem Vorsitzenden eines Rechtsmittelsenates zu erwartenden Erledigungskapazität davon ausgegangen werden, daß eine Berufungsverhandlung binnen rund zweieinhalb Monaten ausgeschrieben werden kann.