JudikaturJustiz17Os12/15s

17Os12/15s – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2015 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Kevin W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Nikolas H*****, Miriam Ha***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2014, GZ 162 Hv 133/13m 93, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwältin Mag. Wenger, der Angeklagten Nikolas H*****, Christine T*****, Gerhard S*****, Benjamin Floris Ha*****, Monika St***** und Miriam Ha***** sowie ihrer Verteidiger Mag. Szyszkowitz, Dr. Sych, Dr. Scheimpflug, Mag. Weiß, Mag. Suppan und Dr. Wegrostek zu Recht erkannt:

Spruch

I/ In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nikolas H***** wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch A/II/1, demgemäß auch im Strafausspruch und im Kostenausspruch hinsichtlich dieses Angeklagten, aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

II/ Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Miriam Ha***** und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

III/ Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das Urteil im Schuldspruch B, demgemäß auch im Strafausspruch und im Kostenausspruch hinsichtlich Christine T***** aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Christine T***** wird vom Vorwurf, sie habe zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 22. September 2011 das von Gerhard S***** bestellte, durch Kevin W***** bei Manuel Ho***** in Auftrag gegebene und von diesem hergestellte „Parkpickerl“ für das Kennzeichen W ***** für zwei Jahre für den „zweiten“ (richtig: 20.) Bezirk „im Wert von € 327,89, somit eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte,“ von Kevin W***** um 200 Euro gekauft, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

IV/ Der Berufung der Staatsanwaltschaft, nicht aber jener der Miriam Ha*****, wird Folge gegeben, und die angefochtenen Freiheitsstrafen werden

hinsichtlich Gerhard S***** auf

sechs Monate

hinsichtlich Benjamin Floris Ha***** und Miriam Ha***** auf jeweils

sieben Monate

erhöht.

Diese Freiheitsstrafen werden unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

V/ Den Angeklagten Gerhard S*****, Benjamin Floris Ha***** und Miriam Ha***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden soweit hier von Bedeutung Nikolas H***** (A/II/1) und Gerhard S***** (A/II/2) jeweils eines, Miriam Ha***** (A/III) und Benjamin Floris Ha***** (A/II/3) verfehlt (vgl RIS Justiz RS0121981) jeweils mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB, Benjamin Floris Ha***** überdies mehrerer Vergehen der Bestechung nach §§ 12 zweiter Fall, 307 Abs 1 StGB (D) und Christine T***** wegen des zuvor wiedergegebenen Vorwurfs des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach haben in Wien

(A) mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf Parkraumbewirtschaftung und (ersichtlich gemeint) auf Einhebung der Parkometerabgabe zu schädigen, den abgesondert verfolgten Manuel Ho*****, der als Vertragsbediensteter der Stadt Wien für die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs 4 StVO (iVm § 43 Abs 2a Z 1 StVO; [„Parkpickerl“]) zuständig war, mithin einen (im strafrechtlichen Sinn) Beamten der Gemeinde Wien, (wissentlich) dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zu missbrauchen, dass er „Parkpickerl“ „ohne entsprechenden formellen Antrag sowie (damit einhergehend) ohne Prüfung der von der Gemeinde Wien im Sinne einer effektiven und zielführenden Parkraumbewirtschaftung erstellten Voraussetzungen für die von seinen Abnehmern gewünschten Bezirke gegen Bezahlung eines nicht den standardmäßigen Tarifen entsprechenden geringeren Betrages herstellte und die solcherart eingehobenen Beträge nicht an die Gemeindekasse abführte, sondern für private Zwecke verwendete“, und zwar

II) indem sie Kevin W***** als Mittelsmann des Manuel Ho***** in Kenntnis des Tatplans (im Urteil näher bezeichnete) Kennzeichen samt gewünschter Gültigkeitsdauer und gewünschtem Gemeindebezirk mitteilten,

1) Nikolas H***** zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zwischen 5. August und 5. September 2011 in Bezug auf ein „Parkpickerl“ für den zweiten Gemeindebezirk und einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr;

2) Gerhard S***** zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zwischen 21. August und 21. September 2011 in Bezug auf ein „Parkpickerl“ für den 20. Gemeindebezirk und einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren;

3) Benjamin Floris Ha***** am 23. November 2011 (Punkt a) und am 9. Dezember 2011 (Punkt b) in Bezug auf insgesamt vier „Parkpickerl“ für den neunten und den ersten Gemeindebezirk und einer Gültigkeitsdauer von jeweils einem Jahr;

III) Miriam Ha***** dadurch, dass sie Benjamin Floris Ha***** in Kenntnis des Tatplans zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zwischen 9. November und 9. Dezember 2011 für die von ihr benötigten drei „Parkpickerl“ Kennzeichen samt gewünschter Gültigkeitsdauer und gewünschtem Gemeindebezirk mitteilte;

(D) Benjamin Floris Ha***** durch die zu A/II/3 beschriebenen Handlungen Kevin W***** dazu bestimmt, einem Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für diesen zu gewähren, indem er die Zahlung eines nicht festgestellten Geldbetrags anlässlich der Herstellung der „Parkpickerl“ in Aussicht stellte und nach deren Übergabe bezahlte, wobei er wusste, dass Kevin W***** zumindest einen Teil dieses Geldbetrags an Manuel Ho***** weiterleiten würde.

Monika St***** wurde von der Anklage freigesprochen, sie habe

(1) zwischen 29. November und 29. Dezember 2011 den abgesondert verfolgten Manuel Ho***** in gleicher Weise wie bei der Wiedergabe des Schuldspruchs A/II näher beschrieben zur missbräuchlichen Ausstellung eines „Parkpickerls“ dadurch bestimmt, „dass sie ihm persönlich das Kennzeichen W ***** sowie die gewünschte Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den gewünschten zweiten Bezirk mitteilte und von ihm nach Übergabe von € 100, das Parkpickerl erhielt, wobei sie ursprünglich das Parkpickerl über den Mittelsmann Kevin W***** erwerben wollte und Kevin W***** zu diesem Zweck bereits vor dem 29. 11. 2011 die für das Parkpickerl erforderlichen Daten bekanntgab“;

(2) im Zuge der zuvor „beschriebenen Tathandlung“ einem „Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn gewährt, indem sie Manuel Ho***** für die Ausstellung“ des „Parkpickerls einen noch festzustellenden Geldbetrag übergab“.

Im Übrigen fällte das Erstgericht hinsichtlich Nikolas H*****, Gerhard S***** und Miriam Ha***** rechtlich verfehlte (RIS Justiz RS0120128; Ratz , WK StPO § 281 Rz 523) Subsumtionsfreisprüche in Ansehung des Vorwurfs tateinheitlich mit den zu A/II und III abgeurteilten strafbaren Handlungen begangener Vergehen der Bestechung (US 11 f).

Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nikolas H***** richtet sich gegen den Schuldspruch A/II/1. Jeweils aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO bekämpfen die Angeklagte Miriam Ha***** den Schuldspruch A/III, die Staatsanwaltschaft den Freispruch hinsichtlich Monika St*****. Nur der erstgenannten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Nikolas H*****:

Zutreffend zeigt die Mängelrüge auf, dass die Feststellung zur Wissentlichkeit in Bezug auf den Befugnismissbrauch des unmittelbaren Täters (US 23 und 28) unvollständig begründet ist (Z 5 zweiter Fall). In diesem Zusammenhang konstatierte das Erstgericht, Kevin W***** habe dem (sich insoweit leugnend verantwortenden) Beschwerdeführer von der Möglichkeit erzählt, „über seinen Bekannten beim Magistratischen Bezirksamt widerrechtlich günstig zu einem Parkpickerl zu kommen“ (US 18). Kevin W***** sagte, als Angeklagter vernommen, allerdings aus, er habe dem Beschwerdeführer vermutlich nicht erzählt, dass er das „Parkpickerl“ von einem Magistratsbediensteten bekomme. Der Beschwerdeführer habe nicht nach der Herkunft des Parkklebers gefragt, das sei diesem „egal“ gewesen (ON 67 S 12 und 14). Diese Angaben des Mitangeklagten, des einzigen Bindeglieds zwischen dem Beschwerdeführer und dem unmittelbaren Täter, stellen ein im Hinblick auf die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite erhebliches Beweisergebnis dar, welches die Tatrichter (die sich insoweit im Wesentlichen auf das Bestreben des Beschwerdeführers, Geld zu sparen, und sein Bewusstsein, keinen Anspruch auf ein „Parkpickerl“ zu haben, stützten [US 24]) unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit hätten erörtern müssen (RIS Justiz RS0098646).

Dieser Begründungsmangel zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs A/II/1 einschließlich des darauf beruhenden Strafausspruchs und des Nikolas H***** betreffenden Kostenausspruchs.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Miriam Ha*****:

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die Begründung der Feststellung zur Wissentlichkeit der Beschwerdeführerin (in Bezug auf vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch den unmittelbaren Täter) mit dem Hinweis auf „die intellektuelle Ausstattung der Angeklagten in Zusammenhang mit dem Umstand, dass sie zum Tatzeitpunkt in der Versicherungsbranche tätig war“ und dabei „für ihre Kunden Anmeldungen von Fahrzeugen vorgenommen und dafür auch die erforderlichen Unterlagen vorgelegt“ habe (US 26), keineswegs offenbar unbegründet, entspricht sie doch den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 444). Dabei haben die Tatrichter die Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe „mit Parkpickerl noch nie was zu tun gehabt“ (ON 67 S 53), ohnehin erörtert (US 26), weshalb der Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) fehlschlägt.

Ob Benjamin Floris Ha***** der Beschwerdeführerin mitteilte, er könne „Parkpickerl“ zu einem (gegenüber dem offiziellen Tarif) günstigeren Preis besorgen (US 20; vgl ON 3 S 477 und ON 67 S 43), ist im (von der Rüge angesprochenen) Zusammenhang der Konstatierung der Wissentlichkeit in Bezug auf den Befugnismissbrauch nicht entscheidend und scheidet somit als Bezugspunkt der Mängelrüge aus (RIS Justiz RS0117499). Der Befugnismissbrauch resultierte nämlich nach den Urteilsannahmen von Miriam Ha***** erkannt aus der Ausstellung der Parkkleber ohne Vorlage der vorgesehenen Unterlagen und ohne Wohnsitz der Beschwerdeführerin im (hier betroffenen) ersten Gemeindebezirk (US 20 und 26). Da das Schöffengericht der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit versagte, stellt es auch keine Unvollständigkeit dar, dass es Einzelheiten ihrer Aussage nicht im Urteil erörtert hat (RIS Justiz RS0098642). Mit an diese Aussage anknüpfenden Erwägungen wird bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite monierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die im Sinn der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0108964) ausreichend getroffenen Konstatierungen (US 23 und 28) und verfehlt somit den im Urteilssachverhalt gelegenen tatsächlichen Bezugspunkt des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Die Aussage des Manuel Ho*****, jene Personen, die sich das „Parkpickerl“ persönlich abgeholt hätten, hätten „gewusst, dass das nicht rechtskonform ist“ (ON 91 S 29 und 33; vgl auch ON 3 S 17 ff), enthält lediglich eine zudem bloß allgemeine, nicht Monika St***** konkret betreffende subjektive Einschätzung des Zeugen betreffend den Wissensstand seiner Auftraggeber, die dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider als solche kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis darstellt (vgl RIS Justiz RS0097545, RS0097540).

Soweit die Beschwerdeführerin auf diese Aussage gestützt eine Feststellung zur Wissentlichkeit der Angeklagten Monika St***** hinsichtlich des vorsätzlichen Fehlgebrauchs der Befugnis durch Manuel Ho***** fordert (nominell Z 5), bekämpft sie bloß unzulässig die gegenteilige Negativfeststellung (US 21 f).

Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche dem aus Z 5 unbekämpft gebliebenen - Urteilssachverhalt (vgl US 22, wonach es Monika St***** nicht in ihren Vorsatz aufgenommen habe, Manuel Ho***** werde das ihm übergebene Geld nicht an die Gemeindekasse abführen) entgegenstehende Konstatierungen zu einem im Sinn des § 307 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen Vorsatz fordert.

Da die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel hinsichtlich der Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite nicht aufzeigt, bedarf das übrige aus Z 9 lit a erstattete Vorbringen, mit welchem weitere Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen gefordert werden, keiner Erörterung (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 607).

Auch diese Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Zur amtswegigen Maßnahme:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dass das Urteil einen Rechtsfehler (Z 9 lit a) zum Nachteil von Christine T*****, die das Urteil nicht bekämpfte, aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

Hinsichtlich Christine T***** ging das Erstgericht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus (US 15 f und 18 f): Gerhard S***** habe über Kevin W***** den beim Magistrat der Stadt Wien für die Ausstellung von Parkklebern („Parkpickerl“) zuständigen Vertragsbediensteten Manuel Ho***** dazu bestimmt, unter Verwendung von Original-Stanzmaschinen und eines Original „Parkpickerl“-Rohlings einen Parkkleber (§ 5 Abs 1 Wr. PauschalierungsVO, wr. ABl 2007/29) für den 20. Wiener Gemeindebezirk mit zwei Jahren Gültigkeitsdauer ohne formellen Antrag und ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen (vgl § 45 Abs 4 StVO sowie § 2 Abs 1 lit a und § 4 Abs 2 Wr. PauschalierungsVO) für das Kennzeichen des Pkw seiner Freundin Christine T***** auszustellen. Diese habe den Parkkleber nach dessen Herstellung von Kevin W***** gegen Bezahlung von 200 Euro übernommen, ihn an der Windschutzscheibe ihres Pkw befestigt und sodann regelmäßig (ohne Entrichtung der Parkometerabgabe) im 20. Gemeindebezirk geparkt. Bei Entgegennahme und Verwendung des Parkklebers habe Christine T***** gewusst, dass dieser „durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch die oben beschriebene Tathandlung, von Gerhard S***** erlangt wurde“.

Rechtlich ging der Schöffensenat davon aus, Christine T***** habe durch das vorgeworfene Verhalten eine Sache „im Wert von € 327,89“, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt habe, an sich gebracht und dadurch das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB begangen (US 30).

Parkkleber sind (wie bereits zu 17 Os 49/14f mit eingehender Begründung dargestellt) weder Wertzeichen noch amtliche Stempelabdrücke im Sinn des § 238 Abs 1 und 3 StGB. Ihnen kommt keine Wertträgereigenschaft zu. Als (verkürzte) Urkunden bescheinigen sie (ausschließlich) die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (RIS Justiz RS0129833).

Objekt der Hehlerei sind nur Sachen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Tauschwert haben, die also Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen sein können. Urkunden fallen ungeachtet eines mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz (hier: des Parkkleberrohlings) zwangsläufig verbundenen „Sachwerts“ - nicht darunter (RIS Justiz RS0094398, RS0126373, RS0093570, RS0093656, RS0093753, RS0093702; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 164 Rz 35 und 39; vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 164 Rz 7).

Demnach erfüllt der zum Schuldspruch B festgestellte Sachverhalt das Tatbild des § 164 Abs 2 StGB nicht (vgl 17 Os 5/15m). Dieser Schuldspruch, der darauf beruhende Strafausspruch und der Christine T***** betreffende Kostenausspruch waren daher aufzuheben. Da eine Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens auch nach einem anderen Tatbestand vorliegend nicht in Betracht kommt, war sogleich in der Sache selbst auf Freispruch zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Fall StPO).

Zu den Berufungen:

Mit ihren Berufungen waren Nikolas H***** und die Staatsanwaltschaft, soweit sich diese auf den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch bezieht, auf dessen Aufhebung zu verweisen.

Das Erstgericht verhängte über Gerhard S*****, Miriam Ha***** und Benjamin Floris Ha***** jeweils eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten. Vor Eingehen auf die weiteren Berufungen ist festzuhalten, dass das Erstgericht Benjamin Floris Ha***** und Miriam Ha***** unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB (RIS Justiz RS0121981) mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannte. Dieser Subsumtionsfehler (Z 10) wirkte sich ungeachtet der bei beiden erfolgten Wertung des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen als erschwerend (US 32) nicht konkret nachteilig im Sinn des § 290 StPO aus. Einen solchen Nachteil nimmt die Rechtsprechung nämlich in der Regel nur dann an, wenn der Umstand über die unrichtige Subsumtion hinaus bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft also (auch) aus Z 11 beachtlich in Anschlag gebracht wurde ( Ratz , WK StPO § 290 Rz 22 ff).

Da Benjamin Floris Ha***** ohnehin mehrfache Tatbegehung zur Last liegt (vgl US 19 f), wird das irrtümlich aggravierend gewertete „Zusammentreffen von vier Verbrechen“ durch das Unterbleiben der Annahme von Tatwiederholung aufgewogen (RIS Justiz RS0114927; vgl auch RS0116020, RS0107400). Überdies wurde er auch mehrerer (echt konkurrierender) Vergehen der Bestechung nach §§ 12 zweiter Fall, 307 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt, weshalb der Fehler des Erstgerichts nur das Gewicht des zulässig angenommenen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB betrifft (vgl RIS Justiz RS0116878).

Miriam Ha***** wird hingegen bloß eine einzige Bestimmungshandlung vorgeworfen, anlässlich derer sie allerdings die Herstellung dreier Parkkleber in Auftrag gegeben habe (US 20). Dieser Umstand stellt zwar den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB nicht her, betrifft aber die Intensität der von ihr verschuldeten Rechtsgutverletzung und den Handlungsunwert (zum Ganzen Ebner in WK 2 StGB § 32 Rz 75 ff) und wäre daher (vom Erstgericht unterlassen) im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen gewesen. Die verfehlte Einordnung dieses Umstands als besonderer Erschwerungsgrund bedeutet jedoch keine Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall (RIS Justiz RS0100014, RS0091096 [T1]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 704).

Die Staatsanwaltschaft wendet in ihrer eine Erhöhung der Freiheitsstrafen „unter Ausschaltung des § 41 StGB“ anstrebenden Berufung zu Recht ein, dass Gerhard S***** und Miriam Ha***** der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht zugute kommt. Die beiden nicht reumütig geständigen Angeklagten haben durch das bloße Zugestehen objektiver Umstände der Bestellung der Parkkleber nämlich nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Denn einerseits wurden die Zulassungsbesitzer der Kfz über das von Kevin W***** zur Verfügung gestellte Mobiltelefon, auf welchem SMS mit Bekanntgabe der jeweiligen Kennzeichen der Abnehmer der Parkkleber gespeichert waren, ausgeforscht (vgl ON 2 S 19, 37, 55 und 71 ff). Andererseits war das von diesen beiden Angeklagten zugestandene Tatgeschehen bereits zuvor von den Mitangeklagten geschildert worden (vgl ON 2 S 15 ff und ON 6 S 201 und 477). Das vom Erstgericht zu Unrecht als mildernd gewertete (US 31 f) Aussageverhalten hatte damit vorliegend keine wesentliche (verfahrensverkürzende) Bedeutung für die Beweisführung (RIS Justiz RS0091510 [T2]; Ebner in WK 2 StGB § 32 Rz 44 und 34 Rz 38).

Ebenso wenig stellt eine „lange Verfahrensdauer“ (vgl US 32 hinsichtlich Benjamin Floris Ha***** und Miriam Ha*****) als solche einen Milderungsgrund dar. Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer im Sinn des § 34 Abs 2 StGB ist hier nicht gegeben, weil die beiden Angeklagten erstmals Ende 2012 und Anfang 2013 von dem gegen sie geführten Strafverfahren erfuhren (ON 6 S 431 und 471). Mit der vorliegenden Entscheidung wurde die insgesamt komplexe Strafsache nach etwas mehr als zweieinhalb Jahren ohne längere Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität abgeschlossen (RIS Justiz RS0124901). Wohlverhalten durch längere Zeit (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB), welches die Rechtsprechung nach Verstreichen einer etwa fünfjährigen Frist nach der letzten Tathandlung annimmt (RIS Justiz RS0108563), liegt übrigens auch nicht vor.

Die von Miriam Ha***** in ihrer die Verhängung einer Geldstrafe oder Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebenden Berufung relevierte (irrige) Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB wurde bereits erörtert.

Dem weiteren Berufungsvorbringen zuwider ist das Erstgericht zu Recht von (Ketten )Bestimmungstäterschaft ausgegangen (RIS Justiz RS0089581, RS0089777; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 53 und 55 f). Anhaltspunkte für einen aus der Stellung der Berufungswerberin gegenüber den übrigen Tätern resultierenden besonders geringen Schuldgehalt (vgl etwa § 34 Abs 1 Z 4 oder 6 StGB [dazu Ebner in WK 2 StGB § 34 Rz 11 und 16]) ergeben sich aus dem Urteilssachverhalt (vgl US 20) nicht.

Daraus ergibt sich, dass der Ansicht des Erstgerichts (US 32 f) zuwider ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen im Sinn des § 41 Abs 1 StGB bei Gerhard S*****, Benjamin Floris Ha***** und Miriam Ha***** nicht vorliegt. Während allen dreien der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und Benjamin Floris Ha***** auch jener des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) zugute kommt, sind bei Letzterem die Tatwiederholung und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) erschwerend zu berücksichtigen. Sonstige erschwerende Umstände liegen nicht vor. Bei Miriam Ha***** wirkt sich allerdings wie oben bereits ausgeführt die Bestellung von drei Parkklebern auf die Tatschwere aus. Eine im Sinn der Rechtsprechung atypisch leichte Verwirklichung eines schweren, mit strenger Mindeststrafdrohung versehenen Straftatbestands (RIS Justiz RS0102152; kritisch Flora in WK 2 StGB § 41 Rz 5) liegt demnach nicht vor.

Die über Gerhard S*****, Benjamin Floris Ha***** und Miriam Ha***** verhängten Freiheitsstrafen waren daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft wie im Spruch ersichtlich zu erhöhen. Diese Strafen sind tat- und schuldangemessen und entsprechen jeweils den Täterpersönlichkeiten.

Da ein Vollzug der Freiheitsstrafen aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich war, konnten sie gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehen werden.

Zu den weiteren Aussprüchen:

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Gerhard S*****, Benjamin Floris Ha***** und Miriam Ha***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.