(1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen
1. mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
2. als echt und unverfälscht verwertet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt wird.
(4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens und die Entfernung des Entwertungsstempels von einem schon verwendeten amtlichen Wertzeichen sind gerichtlich nicht strafbar.
§ 238 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 238 Wertzeichenfälschung
…§ 238. (1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei…
§ 278 Kriminelle Vereinigung
§ 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist,…
§ 240 Tätige Reue
§ 240. (1) Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig 1. seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren Abschluß aufgibt, 2. das nachgemachte oder verfälschte Geld, solche Wertpapiere oder Wertzeichen oder die verringer…
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