RS0094398 – OGH Rechtssatz
RS0094398 – OGH Rechtssatz
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Das Ansichbringen einer falschen Urkunde (hier: falscher = unechter Scheck), mag auch deren Herstellung als Vergehen nach § 223 Abs 1 StGB strafbar sein, ist keine Hehlerei. Erst ein Gebrauch einer solchen Urkunde im Rechtsverkehr könnte allenfalls Haftung nach § 223 Abs 2 StGB begründen, sofern er sich nicht als betrügerische Irreführung einer anderen Person im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1 StGB darstellt.