JudikaturJustiz15Os92/99

15Os92/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. August 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fritz P***** und einer anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Februar 1999, GZ 26 Vr 1603/98-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, der Privatbeteiligtenvertreterin Dr. Rech, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Februar 1999, GZ 26 Vr 1603/98-28, verletzt durch die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zur Durchsetzung der privatrechtlichen Ansprüche des Manfred Sch***** in diesem Strafverfahren (Punkt 1) § 50 StPO und §§ 63 bis 73 ZPO.

Dieser Teil des im übrigen unberührt bleibenden Beschlusses wird aufgehoben und der Antrag des Manfred Sch***** auf vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche als Privatbeteiligter im Strafverfahren abgewiesen.

Text

Gründe:

Im Rahmen der gegen Friedrich P***** und Liane J***** beim Landesgericht Feldkirch zum AZ 26 Vr 1603/98 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und anderer Delikte anhängigen Voruntersuchung stellte das mutmaßliche Tatopfer Manfred Sch***** am 16. Februar 1999 beim Untersuchungsrichter unter Vorlage des ZP-Form 1 (Vermögensbekenntnis gemäß § 66 ZPO) den Antrag, ihm als Privatbeteiligten Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen. Der Untersuchungsrichter beschloß am 25. Februar 1999 (ON 289) Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (Punkt 1) und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab (Punkt 2). Gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ua könne Verfahrenshilfe durch vorläufige unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt werden, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt - wie hier - nach Lage des Falles erforderlich erscheine. Auch in anderen Verfahrensarten werde analog auf die Bestimmungen der §§ 63 ff ZPO gegriffen, wie beispielsweise im außerstreitigen Verfahren oder in Mediensachen (vgl § 8a MedienG). Die analoge Anwendung der bezeichneten zivilprozessualen Vorschrift im Strafverfahren zur Wahrung der Chancengleichheit des Verbrechensopfers mit dem (mutmaßlichen) Täter sei zweckmäßig, weil die Strafprozeßordnung für die Gewährung der Verfahrenshilfe an Verbrechensopfer keine unmittelbare Deckung biete, sie aber auch nicht verbiete. Wohl sei der Ausbau der Rechte der Verbrechensopfer grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, die Gerichte wären jedoch gehalten, die vorhandenen Möglichkeiten zur Gänze auszuschöpfen.

Dieser Beschluß blieb unbekämpft. Mit Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 24. März 1999 wurde sodann Rechtsanwalt Dr. Harald B***** "zum Vertreter des Manfred Sch***** im Rahmen der Beigebung" bestellt (ON 30). Der Verfahrenshelfer machte für den Privatbeteiligten vorerst mit Schreiben vom 30. März 1999 einen Teilbetrag von 80.000 S an Schmerzengeld geltend (ON 36).

Das zweite mutmaßliche Opfer, Karoline K*****, hatte schon zuvor bei einer Zivilabteilung des Bezirksgerichtes Bregenz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in der von ihr "gegen Fritz P***** wegen Schadenersatz (über 100.000 S)" betriebenen Rechtssache gestellt. Mit Beschluß vom 26. März 1990, GZ 3 Nc 5/99k-9, bewilligte das Bezirksgericht Bregenz Karoline K***** antragsgemäß Verfahrenshilfe und gab ihr hiezu unter anderem auch einen Rechtsanwalt gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO bei. Nach dem Inhalt zweier, an das Bezirksgericht Bregenz und an den Untersuchungsrichter gerichteter Schreiben Dris. M***** vom 22. Jänner und 9. Februar 1999 erklärte sich dieser zur Vertretung Karoline K*****s im Rahmen der Verfahrenshilfe bereit und schloß nicht aus, daß er in diesem Fall die Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche vorerst im Rahmen des gegen Fritz P***** geführten Strafprozesses versuchen werde (GZ 26 Vr 1603/98-20, 21).

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, entspricht die mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 25. Februar 1999 (Punkt 1) unter analoger Anwendung der Bestimmung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO verfügte Beigebung eines Verfahrenshelfers für die Durchsetzung der privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten Manfred Sch***** im Strafverfahren nicht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 50 Abs 1 StPO kann der Privatbeteiligte (ebenso wie der Privatankläger und die sonstigen Nebenbeteiligten) seine Sache selbst führen oder sich eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes oder aber auch eines anderen Bevollmächtigten bedienen. Nach Abs 3 leg. cit. gelten für die Bevollmächtigung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes die §§ 44 Abs 1 und 45b Abs 1 StPO, nicht jedoch auch § 41 Abs 2 StPO. Diese Bestimmung sieht nur für den Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) die Beigebung eines Verteidigers vor, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat (sogenannter Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO). Aus dem eigenständigen Regelungsinhalt der Strafprozeßordnung, der insoferne keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke erkennen läßt, geht hervor, daß für die im § 50 Abs 1 StPO genannten Verfahrensbeteiligten nach dem Gesetz die Beigebung eines kostenlosen Rechtsbeistandes nicht vorgesehen ist (vgl 12 Os 25/86, 15 Os 58/92).

Diese Regelung wurde im wesentlichen bereits in der Stammfassung der Strafprozeßordnung 1873 getroffen. Obgleich die Strafprozeßordnung schon damals auch den im § 50 StPO genannten Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einräumte, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, konnte gemäß § 41 Abs 3 StPO aF nur dem Beschuldigten (Angeklagten) ein Armenvertreter beigegeben werden (vgl Mayer, Handbuch des österreichischen Strafprozeßrechtes 1876, Band I A 396 und 414). Bei dieser Grundsatzentscheidung ist der Gesetzgeber trotz zahlreicher Novellierungen der Strafprozeßordnung, unter anderem auch der die Verfahrenshilfe betreffenden Bestimmungen, bis heute geblieben. Dies wird besonders durch das Verfahrenshilfegesetz 1973, BGBl 569, verdeutlicht, mit dem die Verfahrenshilfebestimmungen wohl erheblich verändert, die gesonderten Regelungen für den Zivil- und Strafprozeß (§§ 63 ff ZPO und 41 Abs 2 StPO) aber beibehalten und im Strafprozeß die Vertretungsmöglichkeiten des Verfahrens- hilfeverteidigers (§ 41 Abs 2 StPO nF) erweitert wurden, ohne den im § 50 StPO genannten Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit der Beigebung eines kostenlosen Verfahrenshelfers einzuräumen.

Wohl ist im gerichtlichen Strafverfahren dann, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung einer Frage in der StPO fehlt, Analogie grundsätzlich zulässig (vgl Foregger/Kodek StPO7 § 1 Anm VI; Röder, Lehrbuch des Strafverfahrensrechtes S 8), doch setzte sie das - hier nicht gegebene - Bestehen einer Gesetzeslücke, das heißt einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes voraus. Eine solche, vom Gesetzgeber ungewollte Gesetzeslücke ist aber in bezug auf die in der StPO fehlende Regelung der Beigebung eines kostenlosen Verfahrenshelfers für den Privatbeteiligten im Hinblick auf die (keineswegs kursorisch generell gehaltene, vielmehr die Bevollmächtigung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes des Privatbeteiligten berücksichtigende) diesbezüglich klare Normierung - wie oben dargestellt - nicht erkennbar.

Im übrigen erfolgt - entgegen der Rechtsansicht des Untersuchungsrichters - die Anwendung der Bestimmungen der §§ 63 ff ZPO im außerstreitigen Verfahren und in Mediensachen keineswegs "analog", sondern aufgrund ausdrücklicher - im Strafprozeß aber fehlender - Anordnung des Gesetzgebers (vgl § 8a Abs 3 MedienG; Art VIII § 3 Abs 1 VerfHG 1973/569).

Auch die Stellungnahme des Privatbeteiligtenvertreters zur Nichtigkeitsbeschwerde stellt als eines ihrer wesentlichen Argumente für die Gewährung der Verfahrenshilfe entsprechend den Bestimmungen der ZPO im Strafverfahren an den Privatbeteiligten die Ansicht in den Vordergrund, § 8a MedienG wäre analog heranzuziehen.

Diese Bestimmung ist eine Sonderregelung betreffend das selbständige Entschädigungsverfahren. Nach den Materialien wurden (letztlich auf Betreiben des Justizausschusses) mit Abs 3 leg. cit. die §§ 63 bis 73 ZPO im selbständigen Entschädigungsverfahren als sinngemäß anwendbar erklärt, um eine Bevorzugung des Antragstellers zu vermeiden (Foregger/Litzka MedienG MTA S 91). Die Regelung betrifft damit die Parteien eines besonders gestalteten Verfahrens und ist in Bezug auf den Privatbeteiligten im (allgemeinen) Strafprozeß nicht analog anwendbar, der als Nebenbeteiligter des Strafverfahrens zur vollberechtigten Prozeßpartei erst dann werden kann, wenn er Subsidiaranklage erhebt.

Die Stellungnahme des Privatbeteiligtenvertreters behauptet des Weiteren, die Verweigerung der Verfahrenshilfe für den Privatbeteiligten verletze den Grundsatz des "fair trial" nach Art 6 Abs 1 MRK wegen Vernachlässigung des Gebotes der Waffengleichheit. Dem ist zunächst zu entgegnen, daß der Privatbeteiligte im Strafverfahren nicht im Sinne einer seine Rechte verteidigenden Partei auftritt und mit keinen diesbezüglichen Verteidigungsschranken konfrontiert wird ("barrier to defend himself", van Dijk/van Hoof, Theory and Practice of the European Convention on Human Rights, S 322, Kluwer, Deventer-Boston).

Aber auch unter zivilrechtlichen Aspekten ist die Waffengleichheit an Hand der Gesamtheit der verfügbaren Verfahrensmöglichkeiten zu beurteilen (Frowein/Peukert MRK Art 6 RN 91). Da über die vom Privatbeteiligten im Strafprozeß geltend gemachten Ansprüche nicht (rechtskräftig) abschlägig entschieden werden kann, sein Anspruch entweder zur Gänze oder zum Teil zugesprochen oder er aber auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, auf dem er ihn dann bei gegebenen Voraussetzungen unter voller Geltung der Verfahrenshilfemöglichkeiten der ZPO weiter zu verfolgen in der Lage ist, tritt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der vom Gesetz insgesamt eingeräumten Verfahrensmöglichkeiten eine Waffengleichheitsverletzung nicht ein. Somit ergeben sich auch unter Beachtung der verfassungsgesetzlichen Gebote des Art 6 Abs 1 MRK keine Bedenken gegen die Regelung des § 50 Abs 1 StPO.

Die einer gesetzlichen Grundlage entbehrende Beigebung eines Verfahrenshelfers für den Privatbeteiligten kann sich zum Nachteil der Beschuldigten Friedrich P***** und Liane J***** auswirken, weil sie bei einem Schuldspruch gemäß § 389 StPO auch zum Ersatz der dem Privatbeteiligten vom Staat lediglich vorgeschossenen Kosten der Vertretung durch den Verfahrenshelfer verpflichtet wären (§ 381 Abs 1 Z 8 StPO iVm § 70 ZPO).

Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß ein allein auf die durch das Bezirksgericht Bregenz erfolgte Beigebung eines Verfahrenshelfers für die Geschädigte Karoline K***** gestütztes allfälliges Einschreiten des für einen "bestimmten Rechtsstreit" (§ 64 Abs 1 ZPO) vom "Prozeßgericht erster Instanz" (§ 65 Abs 2 ZPO) bewilligten Verfahrenshelfers im Strafprozeß (wie dies von Dr. M***** angekündigt wurde) von der Strafprozeßordnung nicht gedeckt wäre.

Der (als gesetzwidrig) angefochtene Teil des in Beschwerde gezogenen Beschlusses war somit zu kassieren.