JudikaturJustizRS0059251

RS0059251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 1999

Die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Sinn des § 41 Abs 2 StPO an einen Privatankläger (wie auch an einen Privatbeteiligten) entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Die Gewährung von Verfahrenshilfe bleibt insoweit auf den durch § 8 Abs 1 GGG in Verbindung mit den dort zitierten §§ 63 bis 73 ZPO gezogenen Rahmen, nämlich die persönliche Gebührenfreiheit, beschränkt.

Entscheidungen
3