JudikaturJustiz15Os92/14i

15Os92/14i – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin G***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. April 2014, GZ 45 Hv 198/13k 54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin G***** (richtig:) eines Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und mehrerer Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (A./) sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (B./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in Bezug auf die zu  A./ des Schuldspruchs angeführten Taten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen.

Nach dem Schuldspruch hat er

A./ an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst

I./ verursacht, und zwar am 28. August 2013 in ***** im Kellergeschoß, indem er mit einem Feuerzeug eine Kunststoffplane in einem Kellerabteil in Brand setzte, wodurch zumindest sechs Kellerabteile ausbrannten;

II./ zu verursachen versucht, und zwar

1./ am 30. Juli 2013 in ***** im Kinderwagenabstellraum, indem er mit einem Feuerzeug einen Kinderwagen in Brand setzte, wodurch der Raum samt Kinderwagen beschädigt wurde;

2./ am 10. September 2013 in *****, indem er (US 6: im Müllraum) ein Taschentuch mit einem Feuerzeug in Brand steckte und es in einen Altpapiercontainer warf, wodurch dieser sowie eine zweite Mülltonne und die Wand beschädigt wurden;

3./ am 3. August 2013 in ***** im Kellergeschoß, indem er mit einem Feuerzeug einen Stoffschal in einem Kellerabteil in Brand steckte, wodurch ein Kellerabteil völlig und zwei weitere teilweise ausbrannten;

B./ fremde Sachen verunstaltet oder beschädigt, wobei er einen insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte,

I./ indem er im Haus ***** im sechsten Stock jeweils Wände und Wohnungseingangstüren mit Flüssigkeiten wie Ketchup, Senf, Kirschlikör oder Kürbiskernöl beschmierte, und zwar

1./ von 16. bis 17. Juli 2013 eine Wand sowie mehrere Wohnungseingangstüren;

2./ von 1. bis 2. September 2013 eine Wand, mehrere Wohnungseingangstüren sowie den Kunststeinfußboden;

3./ von 8. bis 9. September 2013 eine Wand, mehrere Wohnungseingangstüren sowie den Kunststeinfußboden;

4./ von 9. bis 10. September 2013 eine Wand, eine Eingangstür zum sechsten Stock, mehrere Wohnungseingangstüren sowie den Kunststeinfußboden im sechsten und siebenten Stock und ein Fenster im Zwischenstock sechster/siebenter Stock;

5./ von 24. bis 25. August 2013 eine Wand sowie mehrere Wohnungseingangstüren im fünften Stock;

6./ von 13. bis 14. September 2013 vier Wände im fünften und sechsten Stock;

II./ am 10. September (US 7: 2013) in ***** einen (US 7: im Freien stehenden) Altkleidercontainer, indem er ein Taschentuch mit einem Feuerzeug in Brand steckte und es in den Container warf, wodurch dieser samt Inhalt sowie der dahinter befindliche Holzzaun beschädigt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verursachung von Sachschäden (B./) und die Herbeiführung von Feuersbrünsten (A./) die insoweit leugnende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zusammenfassend gewürdigt und dargelegt, weshalb sie entgegen seiner Beteuerungen zu diesen Urteilsannahmen gelangten (US 12 f). Da sie zufolge § 270 Abs 2 Z 5 StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe verhalten waren, mussten sie im Urteil auch nicht den vollständigen Inhalt der Aussagen des Angeklagten im Einzelnen erörtern (RIS Justiz RS0106642, RS0098778).

Ebensowenig blieben die für eine beim Angeklagten festgestellte Intelligenzminderung sprechenden Verfahrensergebnisse oder seine Angaben zur Alkoholisierung zu den Tatzeiten unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), vielmehr konnten diese Umstände die Erkenntnisrichter nicht vom Fehlen eines Vorsatzes oder vom Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands überzeugen (US 8, 13 f).

Keineswegs übergangen (Z 5 zweiter Fall) wurde das nach Ansicht des Angeklagten für seine Zurechnungsunfähigkeit sprechende Gutachten der Sachverständigen Dr. L*****, sondern - in Anbetracht von nach den Erwägungen der Tatrichter nicht beseitigten Widersprüchen der erwähnten Expertise - jene des Sachverständigen Dr. D***** für stichhältiger befunden (US 13 f).

Ihre Überzeugung von der zu A./II./2./ und B./II./ des Schuldspruchs in der Hauptverhandlung vehement bestrittenen Täterschaft des Rechtsmittelwerbers begründeten die Erkenntnisrichter mit dessen detailreichem, für sie nachvollziehbarem und mit den übrigen Ermittlungsergebnissen im Einklang stehendem Tatsachengeständnis im Ermittlungsverfahren (ON 3 S 91), seinem Gelegenheitsverhältnis, der örtlichen und zeitlichen Nähe zu weiteren (zugestandenen) Tathandlungen und mit dem dort gezeigten Verhalten, wobei sie in ihr Kalkül auch die erst später behauptete Einschüchterung des Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung miteinbezogen (US 9 f). Weshalb in diesem Zusammenhang angesichts des Einwurfs von angezündeten Taschentüchern in Container ein „anderer“ modus operandi vorliegen soll, der in erörterungsbedürftiger Weise (Z 5 zweiter Fall) gegen die Urheberschaft des Angeklagten zu diesen Fakten sprechen sollte, macht die Beschwerde nicht klar.

Ebensowenig bedurfte der Umstand, dass es im Umfeld der Tatorte bereits im Jahr 2009 (unaufgeklärt gebliebene) Brandfälle gegeben hatte (ON 44 S 22; ON 12 S 5), einer besonderen Auseinandersetzung im Urteil (Z 5 zweiter Fall), weil dies einer Tatbegehung in den hier inkriminierten Fällen nicht entgegensteht.

Die möglichen Gründe für die differenzierte Verantwortung des Angeklagten (erst) in der Hauptverhandlung wurden im Urteil beleuchtet (US 10). Der Sache nach bekämpft der Nichtigkeitswerber mit dem Vorbringen (nominell Z 5 zweiter Fall), es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er im Fall tatsächlicher Begehung sämtlicher vom Schuldspruch erfasster Taten gerade zwei davon wahrheitswidrig leugnen, andere aber den Tatsachen entsprechend gestehen sollte - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.

Der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen ist nur dann mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall), wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen in den Entscheidungsgründen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RIS Justiz RS0119089).

Demgegenüber wendet sich die einen solchen Urteilsmangel (Z 5 dritter Fall) ebenso wie (gestützt auf Z 5 vierter Fall) eine nicht nachvollziehbare Begründung in Bezug auf die Versagung bedingter Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB behauptende Mängelrüge nicht gegen im Urteil festgestellte entscheidende Tatsachen, wenn sie vermeint, die unter Hinweis auf § 45 Abs 1 erster Satz StGB (als rechtliche Konsequenz) unbedingt angeordnete Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB stehe im Widerspruch zu jenen Urteilsannahmen (US 8 f), wonach die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit bestimmten Maßnahmen (fachlich betreutes Wohnen in einer Wohngemeinschaft, fachärztliche Therapie, Psychotherapie, sozialarbeiterische Unterstützung und Bewährungshilfe) ausreichen würden, die (aktuell fortdauernde) Gefährlichkeit des Angeklagten hintanzuhalten.

Die zu B./ vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) für das objektive Tatgeschehen befindet sich auf US 9 ff, wo abermals auf das diesbezügliche Geständnis des Angeklagten vor der Polizei, auf Lichtbilder und auf die Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen an den Tatorten und zur Schadenshöhe verwiesen wird.

Die zu A./II./ eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS Justiz RS0116565), weshalb es bei Entzündung eines brennbaren Gegenstands im Untergeschoß eines siebenstöckigen Wohnhauses mit Garagen in dicht bebautem Wohngebiet (A./II./1./ und A./II./3./) oder im Erdgeschoss eines Mehrparteienhauses in dicht besiedeltem Wohngebiet (A./II./2./) mit wie hier festgestelltem Vorsatz auf Herbeiführung eines ausgedehnten Schadensfeuers, das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist, sodass zu dessen Bekämpfung besondere Mittel eingesetzt werden müssen (US 4, 5, 7), für die Strafbarkeit nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB darauf ankommen sollte, ob der durch die Ausführungshandlung verursachte Brand letztlich auch ein solches Ausmaß erreichte (vgl RIS Justiz RS0094987). Weshalb im konkreten Fall nach Art der Handlung oder des entzündeten Gegenstands mit Blick auf dessen unmittelbare Umgebung (zu A./II./1./: ein Kinderwagenabstellraum im zweiten Untergeschoß; zu A./II./2./: ein Müllraum im Erdgeschoß; zu A./II./3./: ein Kellerabteil im Untergeschoß) die Verursachung einer Feuersbrunst unter keinen Umständen möglich gewesen sein sollte (§ 15 Abs 3 StGB), erklärt die Beschwerde nicht.

Da gerade das Gesetz (§ 45 Abs 1 erster Satz StGB) eine bedingte Nachsicht der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB nur zugleich mit einer bedingten Nachsicht auch der Strafe erlaubt („darf … nur“), geht der Vorwurf eines unvertretbaren Verstoßes gegen Bestimmungen der Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) durch Versagung einer bedingten Nachsicht dieser vorbeugenden Maßnahme ins Leere (RIS Justiz RS0125410, RS0119998).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.