JudikaturJustizRS0119089

RS0119089 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Februar 2024

Der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen ist nur dann im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (WK-StPO § 281 Rz 437).

Entscheidungen
69