JudikaturJustizRS0119998

RS0119998 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB kommt nur zugleich mit gänzlich bedingter Strafnachsicht in Betracht.

Entscheidungen
9