JudikaturJustiz15Os92/11k

15Os92/11k – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Februar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Franz F***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH Co KG wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 Mediengesetz, AZ 5 Hv 28/10z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der K***** GmbH Co KG auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der einen am 1. September 2009 auf der Webpage www.k*****.at mit der Überschrift „Wirbel um Straches Ex Firma“ veröffentlichten Artikel betreffenden Medienrechtssache des Antragstellers Franz F***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH Co KG wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 MedienG wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. April 2010, GZ 5 Hv 28/10z 14, ausgesprochen, dass durch folgende darin aufgestellte Behauptung in Ansehung des Antragstellers (als Gesellschafter und Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft) der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB hergestellt wurde:

„Laut 'Ö*****' soll Strache von März 2002 bis April 2004 Teilhaber und dann Gesellschafter der Firma 'C*****GmbH' gewesen sein. Das Unternehmen sei später in die 'E***** GmbH' umgewandelt worden. Und diese Firma soll laut Bericht im Jahr 2004 im burgenländischen D***** Österreicher als Söldner für den Irak ausgebildet haben.

Laut den von 'Ö*****' veröffentlichten Akten des Abwehramtes habe die 'E*****' auch heimische Soldaten für den Irak als Söldner akquirieren wollen. Dies hätte einen Verstoß gegen das österreichische Neutralitätsgesetz bedeutet.“

Der Antragsgegnerin wurde gemäß § 6 Abs 1 MedienG die Zahlung einer Entschädigung von 2.500 Euro an den Antragsteller sowie gemäß § 8a Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt und die Antragsgegnerin wurde gemäß § 8a Abs 6 MedienG zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet.

Der dagegen erhobenen Berufung der Antragsgegnerin K***** GmbH Co KG wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2010, AZ 10 Bs 284/10f (ON 20 des Hv Akts), nicht Folge.

Gegen die erwähnten Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht richtet sich gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK der Antrag der K***** GmbH Co KG auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO (RIS Justiz RS0122228) iVm § 41 Abs 1 MedienG.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Für einen (wie hier vorliegenden) nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß (RIS Justiz RS0122737).

Demnach hat da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein auch ein Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0124359) und, soweit er auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl zu § 281 Abs 1 Z 5 sowie Z 5a StPO: Ratz , WK StPO § 281 Rz 394 und 487) nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag, seiner Argumentation die Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zugrundezulegen (RIS Justiz RS0125393 [T1]).

Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht:

1./ Mit dem Einwand, bei dem inkriminierten Vorwurf der Ausbildung und des (versuchten) Anwerbens von Söldnern handle es sich um ein (nicht exzessives) Werturteil, wiederholt die Erneuerungswerberin bloß das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, ohne sich mit den (mängelfreien) Begründungserwägungen des Erst und des Oberlandesgerichts (S 20 f des Ersturteils, S 10 des Berufungsurteils) zum Vorliegen von Tatsachenbehauptungen auseinanderzusetzen oder erhebliche Bedenken gegen diese Urteilsannahmen geltend zu machen.

2./ Mit der Behauptung einer bloßen Verdachtsberichterstattung verfehlt die Antragstellerin mangels Geltendmachung von Begründungsmängeln oder erheblichen Bedenken gegen deren Richtigkeit die gebotene Orientierung an den konträren Urteilsfeststellungen eines Tatvorwurfs der Ausbildung und (versuchten) Anwerbung von Söldnern (S 15 des Ersturteils).

Darüber hinaus lässt die Erneuerungswerberin die Erwägungen des Berufungsgerichts (US 9 f) unberücksichtigt, welches auf Grundlage der erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach eine Verdachtslage im Zeitpunkt des Erscheinens des gegenständlichen Artikels nicht bestand, die Haftung zufolge der erwiesenen Unwahrheit der Verdachtsberichterstattung bejahte (§ 111 Abs 3 erster Satz StGB).

Im Übrigen vermag die Erneuerungswerberin ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Artikels hervorzurufen, wonach über eine Ausbildung von Söldnern nämlich von Personen, die sich „als private Soldaten“ an kriegerischen Auseinandersetzungen für eine Partei gegen Entgelt beteiligen (vgl S 14 und 18 des Ersturteils, S 13 des Berufungsurteils) durch Verantwortliche der E***** GmbH für den Irak sowie die versuchte Akquirierung von österreichischen Soldaten für einen derartigen Einsatz entgegen dem Neutralitätsgesetz berichtet wurde (S 15 des Ersturteils), wie gegen die Konstatierungen zur tatsächlichen, auf die Ausbildung von Personen zum Zweck des Personen und Objektschutzes (sogenannte Bodyguards) im Irak gerichteten Unternehmenstätigkeit, womit eine Ausbildung oder versuchte Akquirierung von Söldnern nicht festgestellt werden konnte (S 10, 16 f des Ersturteils). Der konstatierte Bedeutungsinhalt wurde von der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen mängelfrei auf den inkriminierten Vorwurf eines durch die beschriebene Tätigkeit der Gesellschaft (nämlich die versuchte Akquirierung österreichischer Soldaten als Söldner für den Irakkrieg) verwirklichten Verstoßes gegen das Neutralitätsgesetz gestützt (S 13 des Berufungsurteils, vgl auch S 18 des Ersturteils), welcher bei einer bloßen Anwerbung für Dienstleistungen als Security Mitarbeiter oder Bodyguards nicht zutreffen würde. Ausführungen der Erneuerungswerberin zu einem vom vorliegend festgestellten abweichenden tätigkeitsbezogenen Begriffs-verständnis in anderen Publikationen beziehen sich nicht auf den hier allein maßgeblichen Bedeutungsinhalt des inkriminierten Artikels und können daher auf sich beruhen.

Erhebliche Bedenken gegen den konstatierten Tätigkeitsbereich der in Rede stehenden Gesellschaft leitet der Erneuerungsantrag zum einen ohne Orientierung an den logisch und empirisch einwandfrei auf die Aussage des Antragstellers Franz F***** gestützten Begründungserwägungen des Erstgerichts (S 17 f des Ersturteils, vgl auch S 13 des Berufungsurteils) ohne Aktenbezug aus rein spekulativen Erwägungen einer regelmäßigen Leistung von Söldnerdiensten durch Sicherheitspersonal („Securities“) im Irak und damit ohne den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt ab. Zum anderen lässt der Einwand einer vom Antragsteller (im Sinn einer „Söldnerausbildung“) selbst zugestandenen Ausbildung in Angriffstechniken den Aussagezusammenhang dieser Deposition (ON 13 S 10: „… waffenlose Selbstverteidigung, die Abwehr und Angriffstechniken beinhaltete …“) ebenso wie die Gesamtheit der unmissverständlich keine Ausbildung zu „Söldner“ Tätigkeiten bekräftigenden Angaben des Antragstellers (ON 13 S 3 bis 11) außer Acht.

Aus dem solcherart zu Grunde zu legenden konstatierten Bedeutungsinhalt des inkriminierten Vorwurfs, der das dazu notwendigerweise kongruente Thema des Wahrheitsbeweises (§ 111 Abs 3 erster Satz StGB) determiniert (RIS Justiz RS0115118), folgt bei Vergleich mit dem festgestellten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft, dass das Erst und das Berufungsgericht die Erbringung des Wahrheitsbeweises (§ 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG) zutreffend verneint haben. Soweit die Erneuerungswerberin einen in der Tatsache des Berichts der Tageszeitung „Ö*****“ gelegenen Bedeutungsinhalt und ein daraus resultierendes Gelingen des Wahrheitsbeweises reklamiert, entfernt sie sich von den oben dargestellten Urteilsfeststellungen zum Bedeutungsinhalt und verfehlt damit den Bezugspunkt des geltend gemachten Rechtsbehelfs.

3./ Auch der Einwand einer Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG versagt.

Nach der genannten Bestimmung besteht der Anspruch nach § 6 Abs 1 MedienG nicht, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.

Dieser Ausschlussgrund ist von jenem nach § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG (Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt) unter dem Gesichtspunkt einer vielfach auf der Übernahme fremder Quellen beruhenden medialen Berichterstattung abzugrenzen. Denn bei einer Überdehnung des Zitatentatbestands (§ 6 Abs 2 Z 4 MedienG) bestünde die Gefahr, dass Ehrangriffe in erheblichem Ausmaß ohne nähere Prüfung des Wahrheitsgehalts verbreitet werden könnten, wenn dies nur unter Nennung der Quelle, mit zutreffender Wiedergabe und ohne Identifikation erfolgt. Durch den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung selbst determiniertes Abgrenzungskriterium für die solcherart notwendige Unterscheidung ist, dass beim haftungsbefreienden Zitat stets die Äußerung des Dritten das legitime Informationsinteresse begründet, sich das Interesse der Öffentlichkeit somit gerade auf den Umstand richtet, dass sich jemand zu einer bestimmten Angelegenheit in einer bestimmten Weise geäußert hat. Das Zitierprivileg kann daher nur für Äußerungen und nicht für die Berichterstattung über die Sache selbst beansprucht werden. Steht dagegen diese im Vordergrund, so ist die Berichterstattung dem Maßstab der journalistischen Sorgfaltspflicht (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG) unterworfen, welcher nicht durch die Wiedergabe des zu Berichtenden als Zitat eines Dritten unterlaufen werden kann (vgl zum Ganzen Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley , MedienG² § 6 Rz 53; Hanusch , MedienG § 6 Rz 53).

Ob bei einer Berichterstattung die Sache selbst oder aber die Tatsache der Äußerung eines Dritten im Vordergrund steht und solcherart der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG überhaupt in Betracht kommt, richtet sich nach dem stets als Tatfrage zu beurteilenden ( Rami in WK² Präambel zum MedienG Rz 1b mwN) Bedeutungsinhalt der Publikation.

Nach den von der Erneuerungswerberin unter den Gesichtspunkten eines Begründungsmangels oder erheblicher Bedenken gegen deren Richtigkeit nicht in Frage gestellten und daher hier zu Grunde zu legenden Urteilsannahmen des Erstgerichts (US 22) und des Berufungsgerichts (US 11) interessierte vorliegend aus der Sicht des maßgeblichen Rezipientenkreises nicht die Tatsache, dass die Tageszeitung „Ö*****“ (oder die A*****) sich zur in Rede stehenden oben geschilderten Unternehmenstätigkeit äußerte, sondern vielmehr das Sachthema selbst, sodass der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG schon von vornherein nicht Platz greifen konnte. Ausführungen zur Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt schließlich bleibt zu erwidern, dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG von der Erneuerungswerberin im Verfahren nicht geltend gemacht und damit dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs nicht entsprochen wurde (RIS Justiz RS0122737 [T2 und T13]).

4./ Ausgehend von der Konstatierung des Bedeutungsinhalts der inkriminierten Vorwürfe als unwahre diffamierende Tatsachenbehauptungen wurden selbst im Fall einer Einstufung der vorliegenden Berichterstattung als Äußerung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Grenzen der durch das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK gedeckten straflosen Kritik jedenfalls überschritten (vgl RIS Justiz RS0125220, RS0107915, RS0075601, RS0032201; Kienapfel/Schroll , BT I 5 Vorbem §§ 111 ff Rz 8).

Das Vorbringen der Erneuerungswerberin ist damit insgesamt nicht geeignet, aufzuzeigen, dass die Tatbestandsverwirklichung (Verwirklichung eines Eingriffstatbestands; Art 10 Abs 2 MRK) zu Unrecht angenommen wurde. Die Einschränkung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutz des guten Rufs im Sinn des Art 10 Abs 2 MRK war daher gesetzlich, nämlich in § 6 Abs 1 (sowie § 8a Abs 6) MedienG, vorgesehen und im konkreten Fall auch erforderlich.

Der Erneuerungsantrag war daher im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen jener der Erneuerungswerberin gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Rechtssätze
6
  • RS0122737OGH Rechtssatz

    18. März 2024·3 Entscheidungen

    Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Hieraus folgt für die Fälle, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Tatbeständen des materiellen Strafrechts in Rede steht, dass diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 oder Z 10, § 468 Abs 1 Z 4, § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO) geltend gemacht worden sein muss. Steht die Verfassungskonformität einer Norm als solche in Frage, hat der Angeklagte unter dem Aspekt der Rechtswegausschöpfung anlässlich der Urteilsanfechtung auf die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Strafgesetzes hinzuweisen, um so das Rechtsmittelgericht zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG zu veranlassen. Wird der Rechtsweg im Sinn der dargelegten Kriterien ausgeschöpft, hat dies zur Folge, dass in Strafsachen, in denen der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz entschieden hat, dessen unmittelbarer (nicht auf eine Entscheidung des EGMR gegründeter) Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil der Antrag solcherart „im wesentlichen" mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde" übereinstimmt.