JudikaturJustizRS0075601

RS0075601 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2016

Auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK können sich die Beklagten im Fall einer unwahren herabsetzenden Tatsachenbehauptung nicht mit Erfolg berufen.

Entscheidungen
15