JudikaturJustiz15Os75/14i

15Os75/14i – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Iulian A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ion B***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 20. Februar 2014, GZ 29 Hv 59/13i 140, und weiters über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten Iulian A***** von weiteren Tatvorwürfen enthaltenden Urteil wurde Ion B***** neben den Mitangeklagten Iulian A***** und Vadim Ba***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB (B/III und B/IV) schuldig erkannt.

Danach haben soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz

A./ …

B./ fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert den jeweils Angeführten durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

I./ …

II./ …

III./ Iulian A***** und Ion B***** als Mittäter

1./ in der Nacht zum 5. Juli 2013 in K***** Gewahrsamsträgern des FKK Vereins „S*****“ durch Aufzwängen der Eingangstür des Vereinsheims, eines darin befindlichen Getränkeautomaten sowie der Tür eines Geräteschuppens diverse Wertgegenstände (Bargeld, Werkzeug, Rasenmäher, Lebensmittel sowie drei Fahrräder) im Gesamtwert von ca 5.900 Euro;

2./ in der Nacht zum 25. Juni 2013 in L***** Peter K***** durch Aufbrechen der Eingangstür des von ihm betriebenen Seebuffets diverse Wertgegenstände (Laptop, Werkzeug und Lebensmittel) im Gesamtwert von 2.400 Euro;

3./ in der Nacht zum 22. Juni 2013 in L***** Gerhard St***** durch Aufbrechen der Eingangstür des Restaurants im Gebäude des „Golfclub ST*****“ diverse Wertgegenstände (Fernseher, Laptop, Bargeld, Zigaretten, Golfausrüstung und Kleidung) im Gesamtwert von 3.810 Euro;

4./ in der Nacht zum 30. Mai 2013 in A***** Manfred P***** durch Abdrehen des Zylinderschlosses der Eingangstür seiner Gartenhütte Bargeld und einen Möbeltresor im Gesamtwert von 100 Euro;

IV./ Iulian A*****, Ion B***** und Vadim Ba***** gemeinsam mit zumindest einem weiteren unbekannten Mittäter in der Nacht zum 19. Juni 2013

1./ in M***** Josef R***** durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen durch dieses einen Schraubendreher und drei Paar Arbeitshandschuhe unbekannten Werts;

2./ in M***** Klaus R***** durch Aufdrücken eines unversperrten Garagentors unbekannte Gegenstände, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

3./ in K***** Klaus Ko***** durch Aufdrücken eines Garagentors drei Fahrräder im Gesamtwert von 2.000 Euro;

4./ in M***** Johann Pe***** durch Aufbrechen eines Vorhängeschlosses eines Lagerraums unbekannte Gegenstände, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

5./ in M***** Thomas Ra***** durch Aufzwängen eines Fensters zu dessen Gasthaus sowie eines darin befindlichen Geldwechselautomaten und zweier Dartautomaten Bargeld und Zigaretten im Gesamtwert von 1.272 Euro;

6./ in H***** Gewahrsamsträgern der W***** GesmbH durch Eindringen in eine Werkstatt und in das Bürogebäude sowie Aufbrechen oder Aufzwängen eines Fensters, mehrerer in den Räumlichkeiten befindlicher Türen und eines Getränkeautomaten Bargeld und drei Kameras im Gesamtwert von 1.200 Euro;

7./ in H***** Gewahrsamsträgern der Brauerei H***** durch Aufzwängen eines Fensters des Bürogebäudes und Einsteigen durch dieses 1.400 Euro Bargeld;

8./ in L***** Gewahrsamsträgern des Unternehmens W***** durch Aufzwängen eines Fensters des Personalgebäudes und Einsteigen durch dieses unbekannte Wertgegenstände, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

9./ in L***** Gewahrsamsträgern der AU***** GesmbH durch Aufzwängen eines Fensters des Bürogebäudes und Einsteigen durch dieses unbekannte Wertgegenstände, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

10./ in L***** Karl Ha***** durch Aufzwängen eines Fensters eines Bürocontainers und Einsteigen durch dieses diverse Wertgegenstände (Computer samt Zubehör und Werkzeug) im Gesamtwert von 10.487,90 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Den zu B/III/4 und B/IV/1 bis 10 ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Ion B***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der vom Beschwerdeführer bestrittenen (Mit )Täterschaft zu diesen Taten aus dem Auffinden eines (beim Einbruchsdiebstahl zu B/III/4 entfremdeten) Holzbohrers im gemeinsam mit dem Mitangeklagten Iulian A***** unterhaltenen Zeltlager, aus seiner hiezu geäußerten „Vermutung“, dieses Werkzeug stamme aus einem Einbruch in eine „Gartenhütte“, aus der (ursprünglichen) Verantwortung des Letztgenannten und des Beschwerdeführers, mehrfach gemeinsam in „Gartenhütten“ eingebrochen zu haben, aus mit in ihrem Zeltlager sichergestellten Schuhen in Einklang zu bringenden Tatortspuren, aus den Angaben der Zeugen Brigitte, Josef und Klaus R***** zur Anzahl der von ihnen beobachteten Täter, aus dem örtlichen Zusammenhang der Tatorte zu B/IV, aus der von der Zeugin Heidemarie Sch***** bestätigten Bekanntschaft von A***** und B***** mit Ba*****, aus der Sicherstellung von zu B/IV erbeutetem Diebsgut bei A***** und B*****, aus an mehreren Tatorten vorgefundenen Werkzeug- und Farbspuren, die sich mit bei den zuletzt genannten Angeklagten sichergestelltem Einbruchswerkzeug decken, sowie aus weiteren Übereinstimmungen bei Tatmodalitäten und Begleitumständen (US 12 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine leugnende (schon einen vor dem 20. Juni 2013 datierenden Aufenthalt in Österreich in Abrede stellende) Verantwortung und unter Anstellung eigener Überlegungen die Überzeugungskraft dieser Indizienkette bestreitet, bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 451). Dass aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aus Z 5 nicht bekämpfbar (RIS Justiz RS0099455, RS0098471, RS0098541; Ratz , WK StPO § 281 Rz 449). Zuletzt wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine Nichtigkeit aufgezeigt (RIS Justiz RS0117445, RS0102162).

Da das Erstgericht zu  B/IV/2 und 3 ohnehin nicht vom Vorliegen eines (durch Einbruch) qualifizierten Diebstahls ausgegangen ist (US 5, 10 f, 12), geht die darauf bezogene Subsumtionsrüge (Z 10) schon aus diesem Grund ins Leere (RIS Justiz RS0099810). Im Übrigen leitet sie auch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS Justiz RS0116565), weshalb sich bei Zutreffen des behaupteten Rechtsirrtums eine Änderung an der rechtlichen Beurteilung der aus sämtlichen dem Nichtigkeitswerber angelasteten Diebstählen zu bildenden Subsumtionseinheit ergeben sollte (RIS Justiz RS0112520, RS0120970; Ratz in WK 2 StGB § 29 Rz 5 ff und 10; Ratz , WK StPO § 281 Rz 568).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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