JudikaturJustiz15Os73/02

15Os73/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. August 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2002, GZ 012 Hv 25/02k 16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Scheed, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (A) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. März 2002 in Wien

A) fremde bewegliche Sachen, nämlich ca 130 EUR Bargeld, der Silvia K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er in ein Gebäude einbrach und einstieg;

B) Silvia K***** dadurch vorsätzlich geschädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Sparvereinskästchen, aus deren Gewahrsame dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 (zu ergänzen: lit) a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Soweit in der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch A das Urteil als widersprüchlich gerügt wird, weil die Diebsbeute im Urteilsspruch mit ca 1 6 0 EUR, in den Entscheidungsgründen aber mit ca 1 3 0 EUR beziffert werde, genügt der Hinweis, dass der (jederzeit berichtigungsfähige) Schreibfehler vom Vorsitzenden ohnehin im Spruch der Urteilsurschrift (S 131) korrigiert wurde. Da für die Übeprüfung eines Urteils nur dessen Urschrift maßgeblich ist, begründet ein in der den Parteien zugestellten Ausfertigung unterlaufener (dort nicht verbesserter) Fehler von vorneherein keine Nichtigkeit (Mayerhofer StPO4 E 36 und Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 14 je zu § 270). Im Übrigen beträfe die relevierte Betragsdifferenz auch keine entscheidende, also subsumtions- oder strafsatzrelevante Tatsache.

Der weitere Einwand, für die Feststellung, wonach der Angeklagte die zum Gasthaus führende Doppelglasscheibe eingeschlagen habe, gebe das Erstgericht keine Begründung, übersieht, dass bei Annahme zweier rechtlich gleichwertiger Begehungsformen ein- und desselben Delikts (hier der zweifach - auch durch Einsteigen verwirklichten) Einbruchsqualifikation des § 129 Z 1 StGB (zur rechtlichen Gleichwertigkeit der beschriebenen Qualifikationsalternativen vgl Fuchs AT4 S 70 unten) eine erfolgreiche Bekämpfung des Schuldspruchs eine umfassende Anfechtung dieser jeweils für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung ausreichenden Teilbereiche der Täterverantwortung voraussetzt (EvBl 1970/218; 12 Os 22, 23/01; 15 Os 99/01 uam).

Davon abgesehen konnten die Tatrichter die erwähnte Konstatierung sehr wohl aus den Depositionen der Zeugen Christian S***** und Erika S***** ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens ableiten, denen zufolge die Genannten nach dem Klirren von Glas am Tatort nur den Angeklagten beim Zusammenkehren von Glasscherben und beim Einsteigen in das Einbruchsobjekt beobachteten und diesen bei einer sofortigen Gegenüberstellung auch eindeutig wiedererkannten (US 5 f iVm S 42, 47 f, 51 f, 109 f, 113 f).

In der Tatsachenrüge ( Z 5a ) trachtet der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung mit eigenen Beweiswerterwägungen und hypthetischen Überlegungen die Verwechslungsmöglichkeit durch die Zeugen S***** und S***** als wahrscheinlich darzustellen. Solcherart bekämpft er aber bloß die sorgfältige und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter, ohne auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen seine mängelfrei bejahte Täterschaft zu wecken.

Die in der Rechtsrüge ( Z 9 lit a ) zum Schuldspruch B vertretene Auffassung, dass infolge Wegwerfens des Sparvereinskästchens wenige Meter vom Tatort entfernt der Tatbestand des § 135 StGB objektiv nicht gegeben sei, ist verfehlt.

Eine Sache ist dann aus dem Gewahrsam des Berechtigten dauernd entzogen, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge (objektiv) die Annahme gerechtfertigt ist, der Berechtigte werde den Gewahrsam der Sache nicht mehr wiedererlangen. Die Möglichkeit, die Sache zufällig wieder zu erlangen, schließt dauernde Sachentziehung ebensowenig aus wie die tatsächliche zufällige Wiedererlangung, weil das Delikt mit der durch die Sachentziehung bewirkten Schädigung vollendet ist (Leukauf/Steininger Komm3 RN 4, 5, 7, 8c; Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 4 f; Mayerhofer StGB5 Rz 1a ff; Bertel in WK2 Rz 14 f; im Ergebnis auch Kienapfel BT II3 Rz 30 jeweils zu § 135; ÖJZ LSK 1977/267 = 12 Os 27/77; 15 Os 111/96).

Nach den formell mängelfrei getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5 oben, 6 zweiter Absatz) hat der Angeklagte das Sparvereinskästchen mit deliktsspezifischem (auf Dauer angelegtem) Entziehungsvorsatz wenige Meter vom Tatort entfernt (vgl S 103 unten: in ein Gebüsch) geworfen. Damit war aber nach Lage des Falles dessen Rückerlangung durch die Geschädigte Silvia K***** nach allgemeiner Erfahrung bloß dem Zufall überlassen. Dass sie die entzogene Sache zufällig (hier: infolge Sicherstellung durch die sofort einschreitenden Polizeibeamten) wiedererlangt hat, vermag an der eingetretenen Deliktsvollendung nichts zu ändern (Leukauf/Steininger aaO RN 4, 14 und Kienapfel aaO Rz 52 je zu § 135).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 129, 28 Abs 1 StGB zu 20 Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorverurteilungen und den raschen Rückfall, mildernd war demgegenüber die Sicherstellung der Beute.

Die gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung ist unbegründet.

Ausgehend von den im Urteil vollständig getroffenen und keineswegs zum Nachteil des Angeklagten gewichteten Strafzumessungstatsachen ist die über den Angeklagten verhängte Sanktion nicht überhöht. Der Berufung ist zuzugeben, dass das Zusammentreffen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch mit dem Vergehen nach § 135 Abs 1 StGB (s § 33 Z 1 StGB) tatsächlich nicht sehr ins Gewicht fällt, umso mehr aber die Tatsache, dass der 56jährige Berufungswerber zwischen 1964 und 2000 in rascher Aufeinanderfolge insgesamt 19 mal wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen zu insgesamt 27 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, zuletzt am 15. Februar 2002 aus dem Vollzug einer wegen Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch verhängten 15monatigen Freiheitsstrafe entlassen und bereits am 25. März 2002 - somit äußerst rasch - rückfällig wurde. Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie die offenbar nicht mehr besserungswillige Täterpersönlichkeit verbieten daher die beantragte Strafreduktion, sodass der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.