JudikaturJustizRS0093768

RS0093768 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 2002

Dauernde Sachentziehung schon dann, wenn der Gewahrsamsbruch auf eine Weise erfolgt, die die Erwartung des Täters, der Geschädigte werde die Sache nicht rückerlangen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge (objektiv) rechtfertigt.

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8