JudikaturJustizRS0106096

RS0106096 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2020

§ 135 StGB ist mit der durch die Sachentziehung bewirkten Schädigung des Berechtigten vollendet. Dass dieser die entzogene Sache zufällig wiedererlangt, vermag an der eingetretenen Deliktsvollendung nichts zu ändern.

Entscheidungen
3