JudikaturJustiz15Os61/22t

15Os61/22t – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juli 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Marko, BA, BA, als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 25. März 2022, GZ 39 Hv 12/22p 37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (richtig nur:) fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in * und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift

1./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 25 fach übersteigenden Menge (34,06 Grenzmengen), dem * K* gewinnbringend überlassen, und zwar im Zeitraum Jänner 2021 bis November 2021

1.1./ in Teilmengen zu je 50 Gramm insgesamt ca 1.000 Gramm Speed (beinhaltend 33,22 % Amphetamin) zum Grammpreis von acht Euro;

1.2./ in Teilmengen von drei Gramm insgesamt 27 Gramm MDMA in kristalliner Form (beinhaltend 74,77 % MDMA) zum Grammpreis von 40 Euro;

1.3./ in Teilmengen von zehn Stück insgesamt 100 Stück Ecstasy Tabletten (beinhaltend 30,23 % MDMA) zum Stückpreis von acht Euro;

2./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, indem er seit Jänner 2021 bis 24. November 2021 Speed (beinhaltend Amphetamin) erwarb und konsumierte, wobei er bei der Hausdurchsuchung am 24. November 2021 noch im Besitz von 4,4 Gramm Speed war.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) ist die Beschreibung der weitergegebenen Suchtgiftmenge mit einer approximativen Angabe („insgesamt ca 1.000 Gramm“; 1.1./) nicht undeutlich, steht doch die Über- oder Unterschreitung einer Qualifikationsgrenze nicht in Rede (vgl auch RIS Justiz RS0098636).

[5] Soweit der Beschwerdeführer unter Anstellung eigener Berechnungen zu Tatzeitraum und Häufigkeit der Suchtgiftübergaben zu einer Gesamtmenge von „nur 683,33 Gramm“ gelangt (1.1./), zeigt er keine Undeutlichkeit der Feststellungen auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

[6] Das weitere Vorbringen (Z 5 vierter Fall), die – von den Tatrichtern gewürdigte (US 5) – Aussage des Zeugen K* vor der Polizei (ON 2.5 S 4 f) sei in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, übergeht das – insoweit ungerügt gebliebene – Hauptverhandlungsprotokoll, wonach gemäß § 252 Abs 2a StPO „der gesamte Akteninhalt einverständlich resumeehaft vorgetragen“ wurde (ON 36 S 15; vgl auch den von der Vorsitzenden und der Schriftführerin unterfertigten AV vom 30. Mai 2022, ON 1 S 37). Weshalb diese Formulierung undeutlich sein sollte und nicht zu ersehen sei, welche Aktenstücke „tatsächlich verlesen oder vorgetragen“ wurden, macht die Beschwerde nicht klar (vgl auch RIS Justiz RS0127712).

[7] Nichts anderes gilt für die gleichgerichtete Kritik (Z 5 vierter Fall) daran, dass das Erstgericht seine Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt auf den Untersuchungsbericht des BKA (ON 20.4) gestützt habe (US 4). Denn auch dieser kam durch einverständlichen Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO in der Hauptverhandlung vor (ON 36 S 15).

[8] Soweit die Beschwerde eine gesonderte Begründung dafür vermisst (Z 5 vierter Fall), dass der Angeklagte vorschriftswidrig gehandelt habe, übersieht sie, dass in Bezug auf dieses Tatbildmerkmal im Regelfall (dh wenn keine für die Annahme der in §§ 5 ff SMG genannten Erlaubnistatbestände sprechenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen sind) keine besonderen Begründungsanforderungen bestehen (RIS Justiz RS0132363). Die Rüge, die keine in die Richtung eines Erlaubnistatbestandes weisende Beweisergebnisse aufzeigt, bekämpft lediglich neuerlich die Beweiswürdigung der Tatrichter (vgl im Übrigen deren Erwägungen auf US 4, 8).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.