JudikaturJustiz15Os182/13y

15Os182/13y – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Februar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 25. November 2013, GZ 29 Hv 8/13x 106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Peter G***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. Juni 2012 in Ö***** Manuela M***** vorsätzlich getötet, indem er ihr mit einem Jagdgewehr in die Brust schoss.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Indem die Fragenrüge auf die Aussage des Angeklagten verweist, er habe am Opfer vorbeischießen oder es lediglich streifen wollen, wird kein die Stellung einer Eventualfrage nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB nahelegendes Tatsachensubstrat bezeichnet (RIS Justiz RS0117447, RS0101087). Diese Verantwortung indiziert nämlich gerade nicht die Absicht des Rechtsmittelwerbers, der Frau eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen.

Soweit die Rüge die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB reklamiert, lässt sie die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht vermissen. Zur prozessförmigen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes hätte es nämlich des Hinweises auf ein Verfahrensergebnis der Hauptverhandlung bedurft, das auf einen allgemein begreiflichen tiefgreifenden Affekt zur Tatzeit und auch auf einen währenddessen entstandenen vorsätzlichen Tötungsentschluss des Angeklagten hingewiesen hätte (vgl Ratz , WK StPO § 345 Rz 23, 43). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie auf die Ausführungen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Reinhard H***** verweist, wonach G***** Tendenzen zur starken Kränkbarkeit aufweise, was seine außerordentlich heftige aggressive Reaktion miterkläre, ferner Probleme in zwischenmenschlichen Beziehungen habe, durch welche die „spezielle Übertragung“ zum Tatopfer verstehbar werde, und wonach er unter starken aggressiven Spannungen stehe, welche er mit großer Energie nach außen verberge (ON 99 S 54). Das gilt auch für den Hinweis auf die Ausführungen des genannten Experten, wonach der Angeklagte schon längere Zeit eifersüchtig gewesen wäre und auch zur Tatzeit unter einer manifesten Eifersuchtsreaktion gelitten habe, welche letztlich wohl auch der entscheidende Tatauslöser bzw das maßgebende Tatmotiv gewesen sei (ON 99 S 58). Der Nichtigkeitswerber verkennt nämlich, dass die Eifersucht den Rahmen des § 76 StGB verlässt, wenn sie übersteigert (krankhaft) ist, sodass ein anderer Mensch von der Art des Täters bei gleichem Anlass und gleicher Vorgeschichte mit diesem Schicksal auch ohne den völligen Verlust der Selbstkontrolle fertig geworden wäre. Insbesondere lässt der Rechtsmittelwerber unberücksichtigt, dass das Opfer das sexuelle Verhältnis zu ihm was er selbst zugesteht schon ein halbes Jahr vor der Tat beendet hatte. Bei der gebotenen Anlegung des individualisierten objektiven Maßstabs zeigt sich, dass der Angeklagte auf ein die allgemeine Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung indizierendes Tatsachensubstrat nicht hingewiesen hat ( Moos in WK² § 76 Rz 41; RIS Justiz RS0092271).

Das gilt auch für Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Verantwortung, aus Eifersucht gehandelt zu haben, und auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. Karin K*****, wonach der Angeklagte an einer überhöhten Eifersucht gelitten habe und die Tat motivisch auf einen alkoholbedingten Eifersuchtswahn zurückzuführen sei, sowie der Sachverständigen Dr. Adelheid Ka*****, wonach die Tat auf einer mit massivem Ärger, Wut und Zorn verarbeiteten Eifersucht und einer akuten Kränkung durch die Wahrnehmung, dass das Opfer sich in Gesellschaft seines „vermeintlichen Rivalen vergnüge“, während er aus dem „Dunstkreis“ ihrer Interessen bzw ihrer Wahrnehmung ausgeschlossen worden war.

Soweit der Angeklagte auf seine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt hinweist, verkennt er, dass bei einer Enthemmung nach Alkoholkonsum § 76 StGB nur angenommen werden kann, wenn der Affekt ohne diesen Konsum allgemein begreiflich ist (RIS Justiz RS0092115 [T7]).

Insgesamt zeigt die Fragenrüge kein Verfahrensergebnis auf, welches darauf hindeutet, die Gemütsbewegung des Angeklagten wäre allgemein begreiflich gewesen (vgl RIS Justiz RS0100677).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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