JudikaturJustiz15Os146/14f

15Os146/14f – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard F***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juli 2014, GZ 12 Hv 35/14y 48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B./I./2./, in der Subsumtion der den Schuldsprüchen B./I./ zugrundeliegenden Taten als „die Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB“, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Einziehungserkenntnis aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard F***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A./I./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./II./1./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./II./2./ und C./), der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B./I./) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B./II./) schuldig erkannt.

Danach hat der Angeklagte soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung in W*****

A./ …

B./ zum Nachteil der Isabel H*****

I./ „am 9. August 2013 fremde in der Wohnung befindliche Sachen

1./ zerstört, indem er einen Stein durch das Wohnzimmerfenster warf, wodurch dieses zu Bruch ging;

2./ unbrauchbar gemacht, indem er das Schloss der Eingangstüre mit Klebstoff zuklebte;

3./ beschädigt, indem er versuchte, die Wohnzimmertüre auszuhängen, wodurch die Scharniere ausbrachen“;

II./ …

C./ …

Nach § 26 Abs 1 StGB wurde entgegen § 443 Abs 1 StPO in Beschlussform „ein Küchenmesser mit schwarzem Griff, die Klinge spitz zusammenlaufend“ eingezogen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Z 9 lit a, 10 und 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

In seiner den Schuldspruch B./I./2./ betreffenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt der Angeklagte zutreffend auf, dass die hiezu getroffenen Feststellungen die rechtliche Unterstellung als das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nicht zu tragen vermögen, weil das Urteil den zur Beseitigung des flüssigen Klebstoffs vom Schloss der Wohnungstüre erforderlichen Aufwand nicht beschreibt (US 6; vgl aber auch US 18: „gereinigt bzw getauscht werden musste“). Eine nach § 125 StGB strafbare Sachbeschädigung in der Form des Unbrauchbarmachens liegt aber nur vor, wenn die tatbestandliche Erheblichkeitsgrenze überschritten wird und die verursachte Veränderung nicht ohne einen ins Gewicht fallenden, spürbaren Aufwand an Zeit oder Kosten rückgängig gemacht werden kann ( Kienapfel/Schmoller , StudB BT II § 125 RN 35, 53; Fabrizy , StGB 11 § 125 Rz 2; Bertel in WK² StGB § 125 Rz 11; Mayerhofer , StGB 6 § 125 E 3).

Da nicht auszuschließen ist, dass die fehlenden Feststellungen in einem weiteren Rechtsgang getroffen werden können, zumal nach den Angaben der Zeugin H***** die erforderliche Reparatur des Schlosses einen Zeitaufwand von zwei Stunden in Anspruch genommen haben soll (ON 2 in ON 44 S 19), scheidet eine Entscheidung in der Sache selbst aus, und es war insofern Verfahrenserneuerung anzuordnen,

Ebenso zutreffend zeigt der Beschwerdeführer in seiner Subsumtionsrüge (Z 10) auf, dass entgegen § 29 StGB die zwingende Bildung einer Subsumtionseinheit hinsichtlich der zu B./I./1./, 2./ und 3./ beschriebenen Taten unterblieben und unrichtig ein Schuldspruch wegen mehrerer („die“) Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB erfolgt ist.

Auch der Sanktionsrüge des Angeklagten (Z 11) kommt Berechtigung zu. Eine Einziehung nach § 26 StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS Justiz RS0121298). Davon kann bei einem Messer ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften in der Regel nicht die Rede sein (vgl RIS Justiz RS0082031 [T5, T9]). Feststellungen dazu als (notwendige) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Erstgericht (US 19 f) jedoch nicht getroffen (15 Os 131/13y; Ratz , WK StPO § 285i Rz 4).

In diesem Umfang war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO). Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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