JudikaturJustiz15Os131/12x

15Os131/12x – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael D***** und einen anderen wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 19 U 96/12g des Bezirksgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 15. Juni 2012 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Brenner, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15. Juni 2012, GZ 19 U 96/12g 11, verletzt im Michael D***** betreffenden Strafausspruch § 43a Abs 2 StGB.

Text

Gründe:

Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15. Juni 2012, GZ 19 U 96/12g 11, wurden Georg I***** und Michael D***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Michael D***** wurde hiefür (wenn auch ohne ausdrückliche Bezeichnung ersichtlich unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (bei Bemessung des Tagessatzes mit 15 Euro und unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen) und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Der Strafausspruch betreffend Michael D***** steht wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Unabdingbare Voraussetzung für die von der Bezirksrichterin gewählte Kombination von unbedingter Geldstrafe und bedingter Freiheitsstrafe ist gemäß der dafür maßgeblichen Bestimmung des § 43a Abs 2 StGB eine hypothetische Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und nicht mehr als zwei Jahren. Kann diese Strafe nicht gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehen werden, so ist an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden kann.

Da die Bezirksrichterin im vorliegenden Fall, wie die Zusammenrechnung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und der (an die Stelle der Geldstrafe tretenden) Ersatzfreiheitsstrafe zeigt, insgesamt nur eine rund fünfmonatige und Freiheitsstrafe ausmaß, hat sie die Anwendungsvoraussetzungen des § 43a Abs 2 StGB missachtet und ihre Strafbefugnis überschritten (RIS Justiz RS0115528).

Dieser Rechtsfehler hat sich jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt (RIS Justiz RS0117846), weshalb es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben kann.