Spruch Das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20. Jänner 1999, GZ 6 U 351/98x - 10, verletzt im Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 2 StGB. Das im Übrigen unberührt bleibende Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Bregenz die Strafneubemessung aufgetragen…
Text Gründe: Mit dem in gekürzter Form ausgefertigten, rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20. Jänner 1999, GZ 6 U 351/98x-10, wurde Anton L*****des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und nach § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessät…
Rechtliche Beurteilung Da eine in der Verletzung des § 43a Abs 2 StGB gelegene Benachteiligung des Verurteilten angesichts der rechnerisch ermittelten "Gesamtstrafe" von nicht mehr als sechs Monaten denkbar ist (vgl 11 Os 32/00), war dem Bezirksgericht Bregenz die Strafneubemessung aufzutragen. Weil § 292 letzter Satz StP…