JudikaturJustiz15Ns16/93

15Ns16/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag.Werner H***** und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 17 Vr 865/93 des Landesgerichtes Wels, über den Ablehnungsantrag des Subsidiaranklägers Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung aller Richter (einschließlich des Präsidenten) des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht berechtigt.

Über die Ablehnung aller Richter der Gerichtshöfe erster Instanz des Oberlandesgerichtssprengels Linz wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem am 26.Juni 1993 gemäß § 48 Z 1 StPO gestellten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Mag.Werner H*****, Ingrid S***** und Dr.Erich D***** im Verfahren AZ 17 Vr 865/93 (ausgeschieden aus 17 Vr 667/93) des Landesgerichtes Wels verband der Subsidiarankläger Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** unter anderem auch das (nicht weiter begründete) Begehren "auf Feststellung der Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Wels, aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz und aller Richter der Gerichtshöfe des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz" (ON 14). Einen gleichartigen Ablehnungsantrag hatte der Antragsteller bereits am 8.Juni 1993 - noch vor Zurücklegung der Anzeige gegen die drei Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft - "gegen alle Richter des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz, insbesondere der Präsidenten Dr.H*****, Dr.F*****" gestellt (ON 3 = ident mit ON 4) und diesen Antrag damit begründet, daß "der Hauptbeschuldigte Mag.H***** Konkursrichter am Landesgericht Wels ist und am Oberlandesgericht Linz zahlreiche Freunde des Konkursrichters tätig sind, ferner sich alle Richter in dem Konkursantragsverfahren 20 Nc 194/93, LG Wels, gegenüber Mag.H***** rechtskräftig für befangen erklärten, weiters Präsident Dr.H***** vom OLG Linz und zahlreiche Richter des OLG Linz trotz Kenntnis der aktenkundigen strafbaren Delikte des Konkursrichters Mag.H***** keine Strafanzeige gegen ihn erstatten und sogar noch seinen fortgesetzten Amtsmißbrauch und Vermögensdelikte mit Beschluß für rechtens erklären" (S 41 = ident mit S 63).

Nur in bezug auf die Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich seines Präsidenten) ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig (§ 74 Abs. 2 dritter Halbsatz StPO).

Eine erfolgreiche Ablehnung hätte zur Voraussetzung, daß der Subsidiarankläger außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausgeschlossenheit) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder des betreffenden Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO). Deren Ablehnung ist dabei nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorgebracht werden, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit eines jeden einzelnen von ihnen in Zweifel zu ziehen geeignet sind und zu Befürchtungen Anlaß geben, die Abgelehnten könnten sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl. 1973/326 uva).

Derartige Umstände werden in Ansehung der Richter des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich des Präsidenten weder im Ablehnungsantrag vom 28.Juni 1993, der eine Begründung zur Gänze vermissen läßt, noch in der Eingabe vom 8.Juni 1993 dargetan. Denn mit dem - nicht näher substantiierten - Vorwurf der beschlußmäßigen Deckung angeblich strafrechtlich relevanten Verhaltens des Konkursrichters und der Mißachtung der Bestimmung des § 84 StPO werden Gründe, die an der vollen Unbefangenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich dessen Präsidenten) zu ernstlichen Zweifeln Anlaß geben könnten, weder genau angegeben noch in irgendeiner Weise bescheinigt (vgl. § 73 letzter Satz StPO).

Die Ablehnung des ganzen Oberlandesgerichtes ist daher nicht berechtigt.

Über die Ablehnung aller Gerichtshöfe erster Instanz des Oberlandesgerichtssprengels Linz wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 74 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO). Die - vom Subsidiarankläger ebenfalls beantragte - Ablehnung von Staatsanwälten hinwieder ist im Gesetze nicht vorgesehen.

Die Entscheidung über den Delegierungsantrag schließlich (AS 25 oben) wird nach geschäftsordnungsgemäßer Vorlage der Akten gesondert zu erfolgen haben.