JudikaturJustizRS0096751

RS0096751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2016

Die Ablehnung eines Richters nach dem § 72 Abs 1 StPO ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel ziehen und zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen. Demgemäß kann sich die Ablehnung nur gegen eine bestimmte Person richten. Die globale Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist unzulässig. (vgl SZ 33/122).

Entscheidungen
28