RS0097057 – OGH Rechtssatz
RS0097057 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im Falle der gleichzeitigen Ablehnung eines Gerichtshofes erster Instanz und des übergeordneten Gerichtshofs zweiter Instanz hat dieser nach der abweislichen Entscheidung des OGH über die Zulässigkeit seiner Ablehnung über die Ablehnung des untergeordneten Gerichtshofs erster Instanz zu entscheiden.