JudikaturJustizRS0097057

RS0097057 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1993

Im Falle der gleichzeitigen Ablehnung eines Gerichtshofes erster Instanz und des übergeordneten Gerichtshofs zweiter Instanz hat dieser nach der abweislichen Entscheidung des OGH über die Zulässigkeit seiner Ablehnung über die Ablehnung des untergeordneten Gerichtshofs erster Instanz zu entscheiden.

Entscheidungen
7