RS0096897 – OGH Rechtssatz
RS0096897 – OGH Rechtssatz
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Es ist in der StPO keine Bestimmung enthalten, wonach dem Beschuldigten das Recht, einen Staatsanwalt wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes ablehnen zu können, eingeräumt wäre, wie dies bei Gerichtspersonen zufolge der §§ 72 ff StPO der Fall ist. Die im § 76 StPO genannte Beschwerde ist eine Aufsichtsbeschwerde, auf deren Erledigung der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat.
VwGH vom 17.09.1959, Zl 1084/58