JudikaturJustiz14Os80/96

14Os80/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richter- amtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Serdal D***** und Yavuz Ö***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Yavuz Ö***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Jugendschöffengericht vom 27.Februar 1996, GZ 10 Vr 464/95-44, sowie über dessen Beschwerde (§ 494 a Abs 4 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der Jugendliche Yavuz Ö***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ (12 zweiter Fall), 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und § 15 StGB (I) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II) sowie des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB (III) schuldig erkannt und zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO widerrief das Erstgericht überdies die bedingte Nachsicht von zwei Freiheitsstrafen.

Soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat der Angeklagte als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB in Steyr durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils abgenötigt oder abzu- nötigen versucht, und zwar

I. mit Serdal D***** (der das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ) unter Verwendung einer Waffe

1. am 25.November 1995 dem Franz E***** mindestens 80 S, indem er Serdal D***** - nachdem er ihm zur Begehung eines Raubes zwei Messer übergeben hatte (US 10) - aufforderte, vor seinem Wohnhaus auf ein geeignetes Raubopfer zu warten und durch Zurufe aus dem Fenster seiner Wohnung Stefan E***** als solches bezeichnete, worauf Serdal D***** diesem ein Taschenmesser vorhielt und ihn zur Übergabe von Bargeld aufforderte;

2. am 26.November 1995 dem Otto S*****, indem ihm Serdal D***** über Aufforderung des Angeklagten ein Messer vorhielt, mehrere Stichbewegungen gegen ihn führte und äußerte: "Geld her, Geldtasche oder Leben", wobei die Tatvollendung wegen der Gegenwehr des Raubopfers unterblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Beru- fung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider gründete das Jugendschöffengericht den Schuldspruch (zu I) keineswegs nur auf die Angaben des Mitangeklagten D***** und der damit harmonierenden Aussage des Zeugen E*****, D***** habe vor dem Raubüberfall mit einem anderen Mann - wenn auch in türkischer Sprache - Kontakt aufgenommen (US 15), sondern auf eine Reihe weiterer Aussagen, namentlich der im wesentlichen geständigen Verantwortung des - wegen eines ähnlichen Raubes vorbestraften - Beschwerdeführers vor der Polizei (US 15-18).

Mit dem Einwand, D***** habe nach seiner Aussage eines der beiden Messer vor der Tat schon in seinem Gewahrsam gehabt, die "sachenrechtliche Zuordnung des anderen Messers spiele in derartigen Verkehrskreisen keine wesentliche Rolle", werden keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt, die Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellung einer Bestimmungstäterschaft des Angeklagten bieten könnten. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, die belastenden Angaben des Mitangeklagten wären richtigerweise unter dem Blickwinkel einer Abwälzung eigener Schuld zu beurteilen gewesen, die Urteilsbegründung sei überdies teilweise unlogisch, weil der Zeuge E***** das in fremder Sprache geführte Gespräch zwischen den beiden Angeklagten nicht habe verstehen können.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe nicht festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Mitangeklagten D***** den Tatentschluß zum Raub erweckt oder diesen gefördert habe und sich auch nicht "ausreichend damit auseinandergesetzt", ob die Begehung eines Raubes vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt gewesen sei, gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die gegenteiligen Konstatierungen (US 9-11), welche für einen qualitativen Exzeß des unmittelbaren Täters keinen Raum lassen, mit Argumenten gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bestreitet und sich solcherart nicht an dem - im gegebenen Rahmen bindenden - Urteilssachverhalt orientiert.

Zu Unrecht behauptet der Angeklagte überdies mit dem Einwand, die Anstiftung sei dann kein Erschwerungsgrund (§ 33 Z 3 StGB), wenn jemand aus- schließlich wegen Bestimmung eines anderen schuldig erkannt wurde, der Sache nach - wenngleich im Rahmen seiner Berufungsausführung - das Vorliegen eines Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall) begründenden Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB. Denn abgesehen davon, daß die Beschwerdeprämisse nach dem Urteilssachverhalt gar nicht zutrifft, wirkt die Verführung eines anderen zu einer strafbaren Handlung - wie die gesetzliche Statuierung eines eigenen Erschwerungsgrundes zeigt - stets erschwerend, mag der Verführende auch nur wegen Bestimmungstäterschaft bestraft werden (Leukauf-Steininger Komm3 RN 10; Kunst im WK Rz 8; je zu § 33 StGB). Im übrigen hat das Erstgericht dem Angeklagten (zu I) auch einen Tatbeitrag durch Übergabe der Messer angelastet (US 10), welcher zwar in der Bestimmungstäterschaft aufgeht, bei der Strafbemessung jedoch zusätzlich als erschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre (Leukauf-Steininger Komm3 §12 RN 55).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Ober- landesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (§ 285 i iVm § 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.