JudikaturJustizRS0090975

RS0090975 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 2017

Die Wertung der - bereits strafbegründenden - Urheberschaft an der Tat als Erschwerungsgrund bedeutet nur dann einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot und damit eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO, wenn der Angeklagte ausschließlich wegen Bestimmung eines anderen zur Tat schuldig erkannt wurde. Verantwortet der Bestimmungstäter jedoch zusätzlich noch die Leistung eines sonstigen Tatbeitrages, der infolge seiner Subsidiärität in der Bestimmungstäterschaft aufgeht, so ist dieser mehrfache Tatbeitrag als erschwerend zu berücksichtigen.

Entscheidungen
6