JudikaturJustiz14Os7/89

14Os7/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm. Erich P*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b, 13 StGB sowie des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Juli 1988, GZ 12 c Vr 762/83-131, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Neumayer zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt A/I des Urteilssatzes und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. III.Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die zu I getroffene Entscheidung verwiesen.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde, soweit diese erfolglos geblieben ist, zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der am 8.April 1942 geborene Vermögensberater Dkfm. Erich P*** in Abwesenheit des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b, 13 FinStrG sowie des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b FinStrG schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien als Einzelunternehmer, ferner als Geschäftsführer der C*** Unternehmensverwaltungs GesmbH, der G*** Vermögensverwaltungs GesmbH, der D***-Datenverarbeitungs GesmbH, der B*** Unternehmensorganisations- und Anlagenberatungs GesmbH sowie der P*** Vermögensverwaltungs GesmbH (fortgesetzt) vorsätzlich bewirkt:

A) in der Zeit von November 1976 bis 29.März 1985 unter

Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und zwar durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (insbesondere durch Aufnahme von Scheinrechnungen und absichtliche Fehlbuchungen), zum Teil auch durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, eine Abgabenverkürzung bei der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommens-, Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer (für die Jahre 1976 bis 1980) in der Höhe von insgesamt 2,083.011 S;

B) in der Zeit ab Jänner 1980 bis Dezember 1981 unter Verletzung

der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1982 entsprechenden Voranmeldungen durch Nichtabgabe solcher Erklärungen eine für gewiß gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Betrag von 253.505 S;

C) in den Jahren 1976 bis 1980 unter Verletzung einer

abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung der Einbehaltung und Abfuhr eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer (bei den Firmen D***, B***, P*** und G***) im Gesamtbetrag von 487.093 S.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt. Unbegründet ist die Rechtsrüge (Z 9 lit. b), soweit sie eine teilweise Straffreiheit des Angeklagten nach dem Steueramnestiegesetz 1982, BGBl. Nr. 569, reklamiert. Ob der Beschwerdeführer am 24.Mai, 27.Mai und 6.Juni 1983 mündlich sowie am 22./23.Juni 1983 schriftlich bei der Finanzstrafbehörde Selbstanzeigen im Sinn des § 9 StAmnG 1982 erstattet hat - solche Anzeigen sind weder den Strafakten noch den diesen angeschlossenen Veranlagungsakten des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk zu entnehmen - kann dahingestellt bleiben. Denn § 1 StAmnG 1982 erfordert als Grundvoraussetzung für die Anwendung der Amnestie, daß in Ansehung der Abgaben, bezüglich derer der Abgabenanspruch 1979 oder 1980 entstanden ist, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Abgabebehörde in vollem Umfang entweder

Rechtssätze
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