JudikaturJustiz14Os67/18m

14Os67/18m – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. August 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin der Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian F***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 2. Mai 2018, GZ 34 Hv 122/15m-176a, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, MMag. Sauter Longitsch, LL.M., des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Holzer zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:

Christian F***** wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zur Last liegende Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 2015, AZ 2 Kls 39 Js 84/13 (23/14), nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian F***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15, „§ 12 erste und zweite Alternative“ (vgl aber Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 112) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am 5. Juni 2012 in K***** Daniela M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, den bloß zum Schein aufgesetzten Notariatsakt vom 5. Juni 2012, Geschäftszahl 1532, nie zu exekutieren, zum Abschluss dieses Notariatsakts verleitet, mit welchem sich die Genannte zur Rückzahlung eines vorgeblich aufgenommenen Darlehens in der Höhe von 500.000 Euro an das dem Angeklagten nahestehende Unternehmen S***** AG verpflichtete, und vor dem 22. August 2012 in S***** den vorsatzlos handelnden Rechtsanwalt Dr. Roman Mo***** dazu bestimmt, den im Verfahren AZ ***** des Bezirksgerichts Bruck an der Mur erkennenden Richter Mag. Christian H***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, die bezeichnete AG habe gegenüber M***** aufgrund eines Darlehensvertrags eine Forderung in Höhe von 500.000 Euro, sowie darüber, dass es sich beim genannten Notariatsakt um einen nach dem Willen der Parteien exekutierbaren Titel handle, zur beschlussmäßigen Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution gegenüber M***** und zur Zwangsverwaltung der Liegenschaft *****, zu verleiten, wodurch die Genannte in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag in Höhe von 500.000 Euro am Vermögen teils geschädigt wurde, teils geschädigt werden sollte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 9 lit a und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise berechtigt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, warum die Feststellungen, wonach der Angeklagte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er Daniela M***** durch den Abschluss des in Rede stehenden Notariatsakts zu einer selbstschädigenden Handlung verleiten würde (US 6; s weiters auch US 4, 9, 18), für die Annahme von Schädigungsvorsatz iSd § 146 StGB nicht ausreichen sollen.

Hingegen macht die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) zutreffend geltend, dass eine Bedachtnahme (§ 31 StGB) auf das Vor-Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) vom 26. Juni 2015, AZ 2 Kls 39 Js 84/13 (23/14), zu Unrecht unterblieben ist. Das Erstgericht wäre im Hinblick auf die dazu in der Hauptverhandlung – durch einverständlichen Vortrag des gesamten Akteninhalts (ON 176 S 14) – vorgekommenen Verfahrensergebnisse (ON 135, 143), die eine auf den aktuell zur Verfügung stehenden Strafrahmen Einfluss nehmende frühere Verurteilung indizierten, verpflichtet gewesen, Feststellungen zu dieser zu treffen, deren Fehlen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StGB bewirkt, was zur Kassation des Sanktionserkenntnisses führen musste ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 667 mwN).

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Bei der nunmehr erforderlichen Strafneubemessung war auf Grundlage der mittlerweile eingelangten Unterlagen der deutschen Behörden (ECRIS-Auskunft ON 177, Entscheidungsausfertigung ON 194) gemäß § 31 StGB auf das im Spruch genannte Urteil Bedacht zu nehmen, mit dem der Angeklagte wegen Beihilfe zum Bankrott nach § 283 Abs 1 Z 8, Abs 6 dStGB unter Anwendung von § 49 Abs 1 und § 27 dStGB zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden war. Dabei waren als mildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend hingegen die weiteren einschlägigen Vorverurteilungen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zu werten. Mit Rücksicht auf das oben angesprochene Vor-Urteil erweist sich eine Zusatzfreiheitsstrafe (§ 40 StGB) im Ausmaß von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen.

Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.