JudikaturJustiz14Os66/17p

14Os66/17p – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer, in der Strafsache gegen Constantin-Thomas R***** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Juni 2017, AZ 131 Bs 156/17d, 158/17y, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien – soweit hier von Relevanz – den Beschwerden des Angeklagten Constantin-Thomas R***** gegen die über seine Enthaftungsanträge ergangenen Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. und 17. Mai 2017, GZ 22 Hv 13/17s-88 und -94, mit denen jeweils die (vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 29. März 2017 verhängte [ON 47]) Untersuchungshaft fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts (unter anderem) eines dem Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (I./) unterstellten Verhaltens aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fort (ON 108).

Dabei ging es vom dringenden Tatverdacht aus, Constantin-Thomas R***** habe in W*****

I./ im Frühling 2016 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt, wobei er bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB), Thomas K***** durch Täuschung über Tatsachen

1./ zur Zahlung von 800 Euro verleitet, indem er wahrheitswidrig vorgab, dies seien zu zahlende Gebühren im Verlassenschaftsverfahren zu AZ ***** des Bezirksgerichts *****, wodurch der Genannte in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde;

2./ zur Veranlassung der Überweisung aus dem Realisat eines Sparbuchs bei der B***** auf sein Konto durch die Vorgabe verleitet, das Realisat zeitnah an Thomas K***** weiterzuleiten, wodurch dieser „aufgrund von Zahlungen mit ca 40.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen ergriffene Grundrechtsbeschwerde (ON 118) verfehlt ihr Ziel.

Soweit die Beschwerde mit der Behauptung des Fehlens von Sachverhaltsannahmen zum Vorliegen einer selbstschädigenden Vermögensverfügung des Getäuschten einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) hinsichtlich des zu I./2./ konstatierten dringenden Tatverdachts behauptet, übergeht sie die Konstatierungen, wonach Thomas K***** die Überweisung aus dem Realisat der bezeichneten Sparbücher auf das Konto des Angeklagten veranlasste (ON 108 S 4 f). Weshalb darin kein selbstschädigendes Verhalten des Opfers im Sinn des § 146 StGB zu erblicken sei, macht die Beschwerde nicht deutlich (vgl 14 Os 51/17g).

Ebensowenig wird klar, welchen Umstand der Beschwerdeführer mit der Argumentation geltend machen will, dass er über eine (die Überweisung rechtfertigende) Vollmacht des Thomas K***** verfügt habe.

Der Einwand, das Oberlandesgericht sei auf das Vorbringen „hinsichtlich der Entziehung des gesetzlichen Richters nicht eingegangen“, bezieht sich auf die im Beschwerdeverfahren geäußerten Bedenken an der Zuständigkeit „der Gerichtsabteilung 22“ des Landesgerichts für Strafsachen Wien und eine deshalb erstattete „Anregung“ auf „Überprüfung der Zuständigkeit“ durch das Beschwerdegericht (ON 96 S 15). Solcherart wird aber von vornherein nur ein im Grundrechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlicher Verstoß gegen die Geschäftsverteilung behauptet ( Kier in WK 2 GRBG § 2 Rz 101 mit Verweis auf § 28a GOG).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Bleibt anzumerken, dass auf die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingabe vom 4. Juli 2017 (ON 129) nicht Bedacht zu nehmen war, weil das GRBG nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde kennt, die gemäß § 3 Abs 2 GRBG von einem Verteidiger unterschrieben sein muss, und der Verteidiger des Beschwerdeführers eine solche am 4. Juli 2017 beim Gericht erster Instanz (siehe § 4 Abs 1 GRBG) eingebracht hat (RIS-Justiz RS0061478, RS0061430; Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 27; vgl auch RS0100175).

Rechtssätze
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