JudikaturJustizRS0061478

RS0061478 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2017

Das GRBG kennt nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde (so schon 11 Os 44/93). Werden gegen ein und dieselbe OLG - Entscheidung von mehreren Verteidigern des Beschuldigten getrennt Grundrechtsbeschwerden ausgeführt, wobei eine Beschwerde beim Gericht erster Instanz und eine weitere Beschwerde unmittelbar beim OGH eingebracht wird, ohne dass zu ermitteln wäre, welche dieser Beschwerden früher bei Gericht einlangte, so prävaliert die beim Gericht erster Instanz (als der primären Einbringungsstelle; vgl JAB zu § 4 GRBG) eingebrachte Beschwerde.

Entscheidungen
9