JudikaturJustiz14Os46/02

14Os46/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Paul L***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter Paul L***** sowie über die Berufung der Angeklagten Rita Irma L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Feber 2002, GZ 24 Hv 9/02s-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Peter Paul L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die deutschen Staatsangehörigen Peter Paul L***** und Rita Irma L***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster Fall StGB (I) und des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB (II) schuldig erkannt.

Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung haben sie (II.) vom 15. September 2001 bis 24. Oktober 2001 in St. Johann in Tirol und anderen Orten verfälschte Urkunden, nämlich durch Einsetzen teilweise falscher Personalien und Einfügen ihrer Lichtbilder veränderte italienische Identitätskarten mit den Nummern AG2201622 und AG2201615 dadurch zum Beweis ihrer vorgeblichen Identität ... zu gebrauchen versucht, dass sie diese Urkunden in der Absicht mitführten, sie im Fall einer Kontrolle vorzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen nur vom Angeklagten Peter Paul L***** aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider steht die Annahme, wonach die Angeklagten die in Rede stehenden Reisedokumente mit sich führten, um sie bei Bedarf zur Verschleierung ihrer wahren Identität vorzuzeigen (US 6, 13), mit der weiteren Feststellung, dass die Urkunden vor der Gendarmerie nicht vorgewiesen, sondern durch die Beamten im Reisegepäck vorgefunden wurden, nicht in Widerspruch, weil der betrügerisch geschädigte Gastwirt Michael W***** bereits gegen bekannte Täter Anzeige erstattet und seinerseits bei der Zimmervermietung keinen Ausweis verlangt hatte (vgl S 55/II). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet mit der substanzlosen Behauptung, dem erstgerichtlichen Verfahren sei zu entnehmen, dass die gefälschten Identitätskarten ausschließlich für eine allfällige Vorlage in Deutschland, nicht aber in Österreich bestimmt waren, bloß diese mängelfrei begründete Konstatierung zur subjektiven Tatseite und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung in § 390a StPO begründet.