JudikaturJustiz14Os23/05x

14Os23/05x – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. April 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Anton Bernd S***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 4. November 2004, GZ 34 Hv 51/04k-228, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Dr. Anton Bernd S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I.1. und 3.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I.2. und 4.) und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 (I.6.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I.5.) schuldig erkannt.

Demnach hat er

I.) in Altenberg

1.) von Anfang 1999 bis 19. März 2001 mit der am 19. März 1987 geborenen unmündigen Julia G***** in wiederholten (in etwa zweiwöchigen Abständen stattfindenden) Angriffen dadurch, dass er mit seinen Fingern in ihre Scheide eindrang und Oralverkehr (teilweise bis zum Samenerguss) an sich durchführen ließ, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung der unmündigen Person, nämlich eine schwerwiegende, mit Persönlichkeitsveränderung einhergehende posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatten;

2.) von Anfang 1999 bis 19. März 2001 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an bzw von Julia G***** in wiederholten (in etwa zweiwöchigen Abständen stattfindenden) Angriffen dadurch vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen, dass er sie im Genital- und Brustbereich berührte und massierte, sich von ihr mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigen ließ und sie mit seinem erigierten Penis an ihrem Genitalbereich berührte, wobei die Taten die zu I.1. genannte schwere Körperverletzung zur Folge hatten;

3.) von Ende 2002/Anfang 2003 bis Mai 2003 mit der am 7. September 1989 geborenen unmündigen Verena G***** dadurch, dass er mit seinen Fingern in deren Scheide eindrang, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung der unmündigen Person, nämlich eine schwerwiegende, mit Persönlichkeitsveränderung einhergehende posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte;

4.) zwischen Anfang 2002 und Mai 2003 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an bzw von Verena G***** in zumindest vier Angriffen dadurch vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen, dass er sie im Genital- und Brustbereich betastete, ihre Hand an seinen Penis führte und mit seinem erigierten Penis ihren Genitalbereich berührte, wobei die Taten die zu I.3. genannte schwere Körperverletzung zur Folge hatten;

5.) zu nachangeführten Zeiten Ingeborg G***** jeweils dadurch, dass er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzte, vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Einhaltung der Bestimmung des § 321 Abs 1 zweiter Satz StPO, wonach die schriftlich abgefasste Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden zu unterfertigen und dem Protokoll über die Hauptverhandlung anzuschließen ist, steht ebenso wenig unter Nichtigkeitssanktion wie jene des § 327 Abs 2 StPO über die Protokollierung nach § 327 Abs 1 StPO ergänzend erteilter Belehrungen (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 4, § 327 Rz 3).

Davon abgesehen wurden die beiden Vorschriften ohnehin eingehalten (S 377 ff; 479/V).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.