JudikaturJustiz14Os19/97

14Os19/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sefedin S***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 25 E Vr 2.180/96 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.Jänner 1997, AZ 8 Bs 30/97 (= ON 25) nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Sefedin S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der seit 30.Oktober 1996 in Untersuchungshaft angehaltene Sefedin S***** wurde mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil vom 11. Dezember 1996 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (2) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil von 12 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Darnach hat er am 29.Oktober 1996 in Linz seinen Bruder Misin S*****

1. am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, die Hautrötungen im Bereich der Stirn sowie an beiden Wangen zur Folge hatten, und ihm dabei außerdem eine ca 2 cm lange, bis in das Fleisch reichende Schnittwunde am Mittelfinger der linken Hand zugefügt; und

2. in einer weiteren Auseinandersetzung durch Zustechen mit einem Messer absichtlich im Rückenbereich schwer zu verletzen getrachtet, wobei es durch Dazwischentreten eines Dritten beim Versuch geblieben ist.

Zuletzt verfügte der Einzelrichter am 17.Jänner 1997 die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den vom Erstrichter angenommenen Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO an.

Rechtliche Beurteilung

In seiner rechtzeitigen Grundrechtsbeschwerde stellt der Angeklagte die Haftgründe in Abrede und reklamiert eine Unverhältnismäßigkeit der Haft; beides indes zu Unrecht.

Sefedin S***** befindet sich keineswegs in geordneten Lebensverhältnissen (§ 180 Abs 3 erster Satz StPO). Er ist ohne Beschäftigung, wohnte zuletzt in einem Ausländerwohnheim, in dem er seinen Platz wegen der verfahrensgegenständlichen Vorfälle verlor, sodaß er auch keinen festen Wohnsitz im Inland hat. Seine Ehegattin und die sieben Kinder leben hingegen in Kosovo, weshalb - unter Mitberücksichtigung des Umstandes, daß im Falle der Bestätigung des Schuldspruches die Abschiebung droht - der Gerichtshof zweiter Instanz mit Recht die Befürchtung ausgesprochen hat, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuße flüchten, um sich dem nach dem erstinstanzlichen Urteil noch unmittelbar drohenden Strafvollzug (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Haftentscheidung ca drei Monate) zu entziehen.

Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch die Möglichkeit ausgeschlossen, diesen Haftgrund durch gelindere Mittel abzuwenden.

Damit erübrigt es sich zwar, auf das Beschwerdevorbringen zum weiteren Haftgrund der Tatbegehungsgefahr noch einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51), doch sei dazu angemerkt, daß das Oberlandesgericht die Anlaßtat (2) ungeachtet des Umstandes, daß diese beim Versuch geblieben ist und nur eine leichte Stich-Schnittverletzung im Rückenbereich des Tatopfers bewirkte, zu Recht als solche mit schweren Folgen (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO) beurteilt hat.

Ausgehend vom erstinstanzlichen Schuld- und Strafausspruch (14 Os 52,114/96) kann schließlich keine Rede davon sein, daß die Dauer der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der angefochtenen Haftentscheidung zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis gestanden wäre.

Sefedin S***** ist somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.