JudikaturJustizRS0106663

RS0106663 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2017

Das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung ist ungeachtet des Umstandes, daß dadurch nur eine leichte Stich-Schnittverletzung im Rückenbereich des Tatopfers bewirkt wurde, als Anlaßtat mit schweren Folgen zu beurteilen.

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2