JudikaturJustizRS0106664

RS0106664 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 1998

Bei Beurteilung der Frage, ob die Dauer der Untersuchungshaft zu der erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, ist von einem - wenn auch noch nicht rechtskräftigen - erstinstanzlichen Schuldausspruch und Strafausspruch auszugehen (so schon 14 Os 52, 114/96).

Entscheidungen
3