JudikaturJustiz14Os183/94

14Os183/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Jänner 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schaffer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans K***** wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 4.Oktober 1994, GZ 10 Vr 10/94-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr.Peter Gradischnig zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans K***** des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in S***** als Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes S***** in öffentlichen Urkunden, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fiel, Tatsachen mit dem Vorsatz fälschlich beurkundet zu haben, daß die Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis dieser Tatsachen gebraucht werden, indem er

1. am 6. bzw 14.Oktober 1993 in den Berichten (E-Form 254) zu den Exekutionsverfahren 7 E 4151/93 bzw 7 E 3842/93 des Bezirksgerichtes S***** wahrheitswidrig den Nichtvollzug der Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, am 6.Oktober 1993 auch den Umstand, daß Johanna St***** Mitbewohnerin der verpflichteten Partei sei, anführte;

2. am 14.Oktober 1993 im Bericht (E-Form 254) zum Exekutionsverfahren 7 E 329/93 des Bezirksgerichtes S***** wahrheitswidrig die Durchführung eines gerichtlichen Vollzuges am Vollzugsort in B***** in seiner Gegenwart anführte, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Räumungstermin in K***** befand.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich gegen die Beurteilung der in Rede stehenden Vollstreckungsberichte als öffentliche Urkunden im Sinne des § 311 StGB wendet.

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß Schutzobjekt der §§ 224, 227, 228, 311 StGB nur jene öffentlichen Urkunden sind, die dem Erfordernis des § 74 Z 7 StGB - Errichtung der Urkunde zur Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung - entsprechen. Nach herrschender Auffassung ist nicht jede von einem Beamten amtlich ausgestellte Urkunde eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 224, 227, 228 und 311 StGB, sondern nur eine solche, der ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer spezifischen rechtlichen Zweckbestimmung nach erhöhte Beweisgarantie zukommt (SSt 53/68). Für die Beurteilung einer Urkunde als "öffentlich" ist somit nicht allein der formale Errichtungsakt durch einen Beamten entscheidend, sondern primär die materielle Bedeutung des Beurkundungsinhaltes, der den Grund für den erhöhten strafrechtlichen Schutz bildet. Ergibt sich daraus eine Urkundenfunktion als Ausdruck staatlicher Autorität, welche größeres Vertrauen der Allgemeinheit auf die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit bewirkt, so liegt eine mit Anspruch auf erhöhten Echtheits- und Wahrheitsschutz versehene öffentliche Urkunde vor (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 224 RN 3).

Diese Voraussetzung trifft aber auf die gegenständlichen Vollzugsberichte zu. Der mit der Ausführung des Exekutionsvollzuges beauftragte Gerichtsvollzieher hat nach Beendigung der Amtshandlung über den Vollzug oder über die Gründe seines Unterbleibens sowie über vorgekommene Zwischenfälle schriftlich zu berichten (§ 253 EO, § 553 Abs 5 Geo). Diese Berichte (E-Form 254), in denen auch die für die Amtshandlung des Gerichtsvollziehers zu entrichtenden Vollzugs- und Wegegebühren einzutragen sind (§ 5 Vollzugs- und WegegebührenG), werden der betreibenden Partei zugestellt und dienen als Grundlage für die weitere Antragstellung im Exekutionsverfahren. Zutreffend hat daher das Schöffengericht erkannt, daß diese Vollzugsberichte nicht nur zur Dokumentation behördeninterner Vorgänge, sondern auch dazu bestimmt sind, den Verfahrensbeteiligten Kenntnis über rechtlich bedeutsame Tatsachen zu verschaffen.

Der Beschwerdeauffassung zuwider sind daher Eintragungen des Gerichtsvollziehers in diesen Berichten im Hinblick auf das ihnen beim Gebrauch (auch durch Außenstehende) entgegengebrachte Vertrauen in ihre Echtheit und Richtigkeit als öffentliche Urkunden anzusehen. Dem Schuldspruch wegen § 311 StGB haftet sohin der behauptete Rechtsirrtum nicht an.

Der Einwand, im Ersturteil sei der erweiterte Vorsatz des Angeklagten, die Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis der falsch beurkundeten Tatsachen zu gebrauchen (US 12), nicht festgestellt, wurde im Gerichtstag zurückgezogen.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte nach §§ 37 Abs 1, 311 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 200 S, wobei es die dreifache Falschbeurkundung durch Hans K***** als erschwerend, als mildernd hingegen dessen Unbescholtenheit wertete.

Auch die auf eine bedingte Nachsicht dieser Strafe abzielende Berufung des Angeklagten ist unbegründet.

Den besonderen Umständen des Falles und dem vom Berufungswerber in den Vordergrund gerückten Mindergrad der Präventionserfordernisse hat das Erstgericht durch die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der im Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) ausreichend Rechnung getragen. Eine weitere Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten kann gerade bei Falschbeurkundungen im Justizbereich nicht vertreten werden, zumal der Angeklagte nichts ins Treffen führen kann, was sein Verhalten als einmalige Fehlleistung erscheinen ließe, dieses vielmehr auf seine mangelnde Gewissenhaftigkeit bei der Amtsführung im allgemeinen schließen läßt.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.

Rechtssätze
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