RS0095916 – OGH Rechtssatz
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Schutzobjekt der §§ 224, 227, 228, 311 StGB sind nur jene öffentlichen Urkunden, die dem Erfordernis des § 74 Z 7 StGB - Errichtung der Urkunde zur Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung - entsprechen.