JudikaturJustiz13Os8/18b

13Os8/18b – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. März 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marcel W***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Oktober 2017, GZ 28 Hv 71/17k 34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcel W***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (I) und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in E***** und andernorts

(I) im Dezember 2016 in zwei Angriffen ein Gut, das ihm anvertraut worden war, sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er als inkassoberechtigter Kellner des Restaurants „M*****“ Tageslosungen in der Gesamthöhe von 1.232,50 Euro nicht an die F***** GmbH abführte, sondern für sich verwendete, und

(II) am 21. Februar 2017 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er von einer Bankangestellten unter Androhung einer Verletzung am Körper (US 9) mehrere tausend Euro verlangte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 9 (richtig) lit a und 9 (richtig) lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) stehen die Feststellungen, wonach einerseits der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Veruntreuung (I) nicht über einen präsenten Deckungsfonds verfügte und andererseits seinerseitige Lohn sowie Abfindungsansprüche zur nachträglichen Schadensgutmachung herangezogen wurden (US 7), keineswegs im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zueinander.

Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), der Beschwerdeführer habe anlässlich des Raubes (II) nicht mit einer Verletzung am Körper gedroht, übergeht die Urteilsfeststellungen zum – im Tatsachenbereich angesiedelten (SSt 37/39, RIS Justiz RS0092588; jüngst 15 Os 130/16f, EvBl 2017/83, 561; Jerabek/Reindl Krauskopf/Ropper/Schroll in WK 2 StGB § 74 Rz 34) – Bedeutungsinhalt der Drohungen (US 9) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell rechtlicher Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).

Die Ausführungen zur Ankündigung, im Fall der Weigerung der Bankangestellten, Geld herauszugeben, bewaffnet zurückzukehren, können mit Blick auf die angesprochenen Konstatierungen mangels Schuld oder Subsumtionsrelevanz auf sich beruhen.

Indem die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) zum Schuldspruch II Strafaufhebung infolge Rücktritts vom Versuch einwendet, entfernt auch sie sich vom Urteilssachverhalt.

Sollte das diesbezügliche Vorbringen in Richtung eines Feststellungsmangels zum genannten Strafaufhebungsgrund zu verstehen sein, fehlt es an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Verfahrensergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO), die entsprechende Konstatierungen indiziert hätten (13 Os 91/02, SSt 64/46; RIS Justiz RS0116735 und RS0118580).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.