JudikaturJustiz13Os68/83

13Os68/83 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. September 1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.September 1983

unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kirchbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Willibald A und andere wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. über die von den Angeklagten Willibald A und Helmut B gegen das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten als Schöffengerichts vom 10.September 1982, GZ 15 Vr 1258/81-41, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Dillinger und Dr. Haas und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben und es werden die über Willibald A und Helmut B verhängten Freiheitsstrafen in Anwendung des § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Willibald A und Helmut B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (laut ON. 51 berichtigten) Urteil wurden u.a. der am 9.August 1956 geborene Schlossergeselle Willibald A und der am 1.Jänner 1955 geborene Radiomechaniker Helmut B (A) des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG., überdies Willibald A (B) des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG. und Helmut B (C) des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG. bekämpfen die genannten Angeklagten mit jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen Berechtigung nicht zukommt. Nach den insoweit maßgebenden Urteilsannahmen begaben sich Willibald A und Helmut B sowie die Mitangeklagten Ulrike C und Waltraude D im Personenkraftwagen 'Audi 80' des A von Österreich über Spanien nach Marokko. Dort wollten A und B anläßlich ihres Urlaubs Cannabisprodukte einkaufen und sie dann unverzollt nach Österreich einführen. In Marokko lernten sie zwei deutsche Staatsbürger kennen, die ebenfalls vorhatten, Cannabisprodukte zu kaufen und in die Bundesrepublik Deutschland einzuschmuggeln. Von einem Suchtgifthändler kauften A und B drei, die beiden Deutschen zwei Kilogramm Cannabisharz zum Preis von 4.500 S je Kilogramm. Da die beiden Deutschen den Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Suchtgifthändler und Suchtgiftkonsumenten (S. 350) bekannt waren und eine Entdeckung der Drogen bei ihrer Einreise dorthin fürchteten, ersuchten sie A und B unter Mitteilung dieser Umstände, die erworbenen zwei Kilogramm Cannabisharz von Marokko in die Bundesrepublik Deutschland zu bringen, wozu sich A und B auch bereitfanden (S. 350). A wurde als dem Besitzer des Fahrzeugs ein Betrag von 1.500 DM zugesichert, der nach der Einfuhr des Suchtgifts in die Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt werden sollte. A und B versteckten sodann gemeinsam (S. 351) noch in Marokko die insgesamt fünf Kilogramm des Cannabisharzes in Hohlräumen des Personenkraftwagens.

Während des etwa dreiwöchigen Aufenthalts in Marokko konsumierten alle vier genannten Angeklagten (A, B, C und D) regelmäßig Cannabisharz. In der Folge fuhren sie im 'Audi 80' des A ebenso wie die beiden Deutschen in ihrem 'Ford-Transit' unbeanstandet über Spanien bis nach Salzburg-Anif. Dort wurden drei Kilogramm Cannabisharz ausgeladen und von B in seiner Reisetasche verwahrt, während A allein in seinem Fahrzeug den beiden vorausfahrenden Deutschen mit den restlichen zwei Kilogramm Cannabisharz folgte. Unbeanstandet passierte er auch die österreichisch-deutsche Grenze und übergab die zwei Kilogramm Cannabisharz an seine beiden Begleiter, ohne jedoch den zugesagten Geldbetrag von 1.500 DM zu erhalten. Nach Salzburg-Anif zurückgekehrt, nahm er die drei übrigen genannten Angeklagten samt dem von B verwahrten Cannabisharz (3 kg) wieder auf. In St. Pölten wurde sodann dieses Suchtgift derart geteilt, daß sowohl A wie auch B je eineinhalb Kilogramm erhielten. Davon verbrauchten sie je ca. 750 Gramm für ihren Eigenbedarf, gaben aber den Rest von je ca. 750 Gramm des Suchtgifts an Mitglieder der Suchtgiftszene im Raum von St. Pölten und Loosdorf durch Gestattung des Mitrauchens und durch Verkauf weiter. Es ist, wie der Schöffensenat weiter ausführt, 'nicht mehr feststellbar, welche Mengen jeweils wem verkauft oder - in der Hoffnung auf eine spätere gleichartige Gegenleistung des Empfängers - gratis überlassen wurden'.

Die Weitergabe der angeführten Suchtgiftmengen geschah bei B überwiegend in St. Pölten in der damals mit C gemeinsam benützten Wohnung, wobei auch C neben den häufig anwesenden 'Gästen' und Käufern, deren Identität nicht mehr feststellbar ist, zu den Suchtgiftkonsumenten zählte. Von A wurden die angeführten ca. 750 Gramm Cannabisharz überwiegend in der damals gemeinsam mit der Mitangeklagten D benützten Wohnung in Loosdorf u.a. an die Suchtgiftkonsumenten Leopold E, Leo F, G, H und I weitergegeben; auch D zählte zu den Konsumente. Bei diesen Suchtgiftpartys waren jeweils abwechselnd stets mehrere Personen anwesend. Der Grammpreis für Cannabisharz betrug im Sommer 1978 in Österreich mindestens 60 S (S. 351, 352). Anläßlich des gemeinsamen Einkaufs und Verbergens und der Einfuhr der angeführten Suchtgiftmengen sowie anläßlich der Ausfuhr von zwei Kilogramm Cannabisharz in die Bundesrepublik Deutschland sowie anläßlich der Weitergabe der oben angeführten je (ca.) 750 Gramm Cannabisharz handelten die Angeklagten B und A jeweils mit dem Vorsatz, dieses Cannabisharz einer unbestimmten Anzahl von Menschen zu überlassen oder doch zum Gebrauch zugänglich zu machen (S. 352 und 360).

Diesen Sachverhalt nahm das Schöffengericht vor allem auf Grund der Angaben der Angeklagten A und C vor der Polizei (S. 33; 54/55) und vor dem Untersuchungsrichter (ON. 12 und ON. 5) sowie zum Teil auf Grund der Verantwortung des Angeklagten B als erwiesen an und erachtete dadurch die abschwächenden Angaben des Angeklagten A in der Hauptverhandlung und die zum Teil leugnende Verantwortung des Angeklagten B für widerlegt (S. 354 bis 358).

Die Mängelrügen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO.) der Angeklagten A und B erschöpfen sich - in grundsätzlicher Verkennung des Wesens der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO.) sowie des Umfangs der richterlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO.) - in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft der vom Schöffengericht verwerteten Beweismittel (aus denen die Beschwerdeführer andere, für sie günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen wollen); sie laufen damit, überdies unter übergehung bedeutsamer Urteilsdarlegungen, auf einen unzulässigen Angriff gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung hinaus.

Erstmals in den Rechtsmittelschriften bringen nämlich die Beschwerdeführer - A sogar in Abkehr von seinem bisher uneingeschränkten Geständnis - vor, sie hätten 'die beiden Deutschen', für die sie den Suchtgifttransport von Marokko in die Bundesrepublik Deutschland besorgten und die im übrigen, entgegen den Beschwerdebehauptungen, sogar namentlich als Achim J und Ralf Walter K ausgeforscht wurden (ON. 15, 27), für Drogenabhängige gehalten, die das in Marokko erworbene Suchtgift nur für ihren Eigenverbrauch vorgesehen hätten. Im Hinblick auf das uneingeschränkte Geständnis des Angeklagten A vor der Polizei, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, das hierin durch die Angaben der Ulrike C vor der Polizei bestätigt wurde (S. 54/55), bedurfte es keiner weitwendigen Ausführungen über die Identität und den Tatplan der beiden genannten Deutschen. Von einem Begründungsmangel der nunmehr bekämpften diesbezüglichen Urteilsannahmen kann mithin keine Rede sein.

Gleiches gilt für die auf die Angaben des Angeklagten A und der Mitangeklagten C im Vorverfahren gestützte Annahme des Erstgerichts, derzufolge A und B insgesamt fünf Kilogramm Cannabisharz im Personenkraftwagen des A von Marokko nach Salzburg befördert haben. Nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligter wurde davon eine Teilmenge von zwei Kilogramm an die beiden deutschen Staatsangehörigen weitergegeben. Die von B gewählte Verantwortung, er habe darüber hinaus den deutschen Tätern noch weitere 500 bis 700 Gramm Cannabisharz (minderer Qualität) überlassen, hat das Schöffengericht entgegen den Beschwerdebehauptungen des Angeklagten B mit logischer (und lebensnaher) Begründung als unglaubwürdig abgetan (S. 356). Den Urteilsfeststellungen über die spätere mengenmäßig gleiche Aufteilung des verbliebenen Suchtgifts (drei Kilogramm Cannabisharz) in St. Pölten zwischen A und B sowie über das Inverkehrsetzen eines Bruchteils von je ca. 750 Gramm davon an Mitglieder der Suchtgiftszene im Raum von St. Pölten bzw. Loosdorf kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil die zur Herstellung des Tatbestands nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG. erforderliche Grenzmenge, die bei Cannabisharz im unteren Bereich mittlerer Qualität bei 100 Gramm liegt (vgl. u.a. RZ 1981, S. 47), durch die Ein- und Ausfuhr (des mengenmäßig unbekämpft gebliebenen Quantums) von zwei Kilogramm Cannabisharz und dessen übergabe an die genannten deutschen Staatsbürger in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch durch die für die Befriedigung des Eigenbedarfs eines begrenzten Personenkreises naturgemäß nicht mehr in Frage kommende, im Inland weitergegebene Suchtgiftmenge von insgesamt 1,5 kg (= 2 x 750 g) Cannabisharz jedenfalls um ein Vielfaches überschritten wurde. Der Ausspruch betreffend das über die (für die Tatbestandsverwirklichung nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG. ausreichende) Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich (teilweise A 1) hinausgehende, von A und B nachfolgend in Österreich getrennt unternommene Inverkehrsetzen (A 2) eines Teils davon betrifft infolge der Gleichwertigkeit der im § 12 Abs 1 SuchtgiftG. normierten Begehungsweisen bloß eine weitere Tatmodalität, die weder für die Schuldfrage, noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (im Sinn des § 12 Abs 4 SuchtgiftG. strafbestimmender Wertbetrag:

insgesamt 210.000 S, der sich aus einem Grammpreis von 60 S und einer Suchtgiftmenge von 3,5 kg /= 2 kg + 3 kg - 1 1/2 kg / - vgl. Schuldspruchfaktum A 1 - errechnet) relevant ist. Denn die im § 12 Abs 1

SuchtgiftG. aufgezählten Verhaltensweisen (Erzeugen, Einführen, Ausführen und Inverkehrsetzen von Suchtgift) stellen vertauschbare Begehungsformen einer und derselben strafbaren Handlung dar (alternativer Mischtatbestand: LSK. 1977/169). Hat der Täter bezüglich derselben Suchtgiftmenge (oder eines Teils davon) das Delikt nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. nacheinander durch mehrere der dort beschriebenen Begehungsformen (so etwa durch Einfuhr und anschließendes Inverkehrsetzen unter jeweils zur Herbeiführung einer Gemeingefahr geeigneten und gewollten Umständen) verwirklicht, so ist ihm zwar jede Tathandlung, die einer dieser Begehungsformen entspricht, gemäß der Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 1 StPO zuzurechnen. Die im alternativen Mischtatbestand erfaßten verschiedenen strafbaren Verhaltensweisen sind allerdings untereinander vertauschbar und bilden ingesamt nur ein einziges Delikt (13 Os 176/80). Auch der Feststellung des Erstgerichts, wonach bei den Zusammenkünften in der Wohnung des Angeklagten A, bei denen das von diesem beigestellte Suchtgift konsumiert wurde, 'jeweils mehrere Personen, welche jedoch immer wechselten, anwesend waren' (S. 352), kommt im Sinn der Beschwerdeausführungen keine Relevanz zu, weil sich die - vom Vorsatz des Täters umfaßte - Möglichkeit des Eintritts einer Gefahr größeren Ausmaßes insbesondere im Zusammenhalt mit der Weitergabe von zwei Kilogramm Cannabisharz an deutsche Suchtgifthändler aus den konkreten Tatumständen unabhängig von der Zahl jener Personen ergibt, die an den 'Suchtgiftpartys' teilgenommen haben, und die der Angeklagte A mit acht bis zehn begrenzt wissen will. Beträgt nämlich die ein- und ausgeführte bzw. in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge ein Vielfaches der sogenannten Grenzmenge, sodaß an deren (abstrakter) Eignung, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung herbeizuführen, nicht gezweifelt werden kann, und waren die Täter - wie im vorliegenden Fall - weder in der Lage noch willens, die mit der übergabe des Cannabisharzes an die beiden deutschen Staatsbürger naturgemäß gegebene Gefahr einer weitgestreuten Verbreitung des Suchtgifts zu begrenzen, so sind Konstatierungen darüber, welcher Teil der inkriminierten Suchtgiftmenge für die Befriedigung des Eigenbedarfs eines begrenzten engeren Personenkreises ausreichte, ebenso entbehrlich, wie Urteilsfeststellungen über einen beabsichtigten (konkreten) Verteilungsmodus (vgl. erneut LSK. 1982/184). Denn die vom Tätervorsatz umfaßte Unmöglichkeit der Verhinderung handelsmä*ßiger Verbreitung eines Suchtgifts in einer Menge, die für den bloßen Eigenbedarf einer oder weniger Personen nicht in Betracht kommen kann (und deshalb nach ihrer Relation zur sogenannten Grenzmenge abstrakt die Gemeingefahr begründet), ist entscheidend für den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB ) nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG. Auf eine vom Vorsatz erfaßte, bestimmte Zahl möglicherweise der Gefahr der Süchtigkeit ausgesetzter Personen, etwa 30 bis 50 (welche Zahlen indes nur beispielhaft eine in diesem Fall jedenfalls gegebene abstrakte Gemeingefahr im Sinn des § 12 Abs 1 SuchtgiftG. zum Ausdruck bringen: SSt 21/34), kommt es nicht an.

Eine vom Angeklagten B als Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen relevierte, angeblich mangelnde Präzisierung der Urteilskonstatierungen zur Vorsatzform (S. 352) ignoriert ergänzende Ausführungen des Schöffengerichts, das ausdrücklich 'dolus eventualis' (§ 5 Abs 1 StGB ) beider Beschwerdeführer annimmt (S. 360).

In Ausführung der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO.), mit der die Angeklagten ihren 'Freispruch vom Verbrechen nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG.' und die Beurteilung ihres Tatverhaltens auch im Umfang der Anfechtung (insgesamt) als Vergehen nach dem § 16 Abs 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG. anstreben, stellen sie - wie schon in der Mängelrüge - mit der Behauptung, den Kreis der Suchtgiftkonsumenten des widerrechtlich ein- und ausgeführten bzw. in Verkehr gesetzten Suchtgifts eng begrenzt zu haben, (erneut) in Abrede, daß der Eintritt einer Gefahr größeren Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit von Menschen von ihrem Vorsatz umfaßt war. Sie verlassen damit den Boden der (oben wiedergegebenen) entgegenstehenden Urteilsannahmen und bringen solcherart den angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am gesamten, im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis erfordert, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Auch der weitere rechtliche Einwand des Angeklagten B, er sei als Beifahrer im Personenkraftwagen des A, der allein den Transport des Suchtgifts für die beiden deutschen Staatsbürger von Marokko in die Bundesrepublik Deutschland unternommen habe und auf dessen 'Aktivitäten' er 'keinen Einfluß hatte', für dessen strafbares Verhalten nicht verantwortlich, ihm könne nur 'die Mithilfe beim Verstecken des Rauschgiftes' in Marokko im Fahrzeug des A angelastet werden, ist nicht stichhältig:

Nach dem § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Für den als letzten Fall des § 12 StGB genannten sonstigen Tatbeitrag kommt es dabei auf die ursächlich bis zur Vollendung wirksame Förderung der Tat, so wie sie sich abgespielt hat, an (vgl. u.a. Leukauf-Steininger2, RN. 36 und 39 und die dort zitierte Judikatur).

Das Erstgericht konnte die Mithilfe des Angeklagten B beim Verstecken der gesamten Suchtgiftmenge (5 kg) in Hohlräumen des Personenkraftwagens des A in Marokko (S. 351) (ersichtlich) als sonstigen Tatbeitrag im Sinn der letzten der untereinander gleichwertigen Täterschaftsformen des § 12 StGB (LSK. 1982/21, 1978/126, 1978/125, 1976/205, 1978/89, 1979/116, 1976/116, 1978/52, 1977/358) beurteilen (S. 360, 361) und die Bewachung und Verwahrung der eigenen Suchtgiftmengen der beiden Angeklagten (3 kg) in Salzburg während der Fahrt des Angeklagten A mit der Teilmenge (2 kg) in die Bundesrepublik Deutschland (S. 360 unten, 361 oben) als psychische Beihilfe dazu in rechtlich gleicher Weise werten.

Aus den vorstehenden Darlegungen folgt, daß auch dem unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 11 StPO aufzufassenden Vorbringen beider Rechtsmittelwerber in ihren Berufungen, 'mangels der Verwirklichung des Tatbildes des § 12 SuchtgiftG.' hätte eine Wertersatzgeldstrafe nicht verhängt werden dürfen, der Boden entzogen ist.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten Willibald A und Helmut B unter Anwendung des § 28

StGB nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. je eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. je eine Wertersatzgeldstrafe von 105.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Monaten.

Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (gleicher Art), die große Menge des aus- bzw. eingeführten Suchtgifts, bei A überdies der Umstand, daß er durch die Beistellung seines Personenkraftwagens einen wesentlichen Beitrag zu den Marokkoreisen leistete; hingegen wurden der bisher untadelige Wandel sowie das Teilgeständnis, bei A auch seine Mithilfe bei der Aufklärung der gegenständlichen Straftaten als mildernd berücksichtigt.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. verhängten Freiheitsstrafen und deren bedingte Nachsicht an. (Zur Anfechtung auch des auf § 12 Abs 4 SuchtgiftG. fußenden Ausspruchs mit den Berufungen wird auf die vorstehende Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden verwiesen.) Das erstangeführte Begehren ist nicht berechtigt.

Selbst wenn man den Angeklagten ein volles Geständnis zubilligt, erweisen sich die vom Schöffengericht verhängten Freiheitsstrafen auf der Basis der sonst zutreffend festgestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsnormen (§ 32 StGB ) als nicht reduktionsbedürftig.

Im Gegensatz zur Meinung der Berufungswerber liegen die von ihnen zusätzlich reklamierten Milderungsumstände des § 34 Z 7 und 9 StGB nicht vor.

Unbesonnenheit in der Bedeutung des § 34 Z 7 StGB

ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist und dabei durch einen Willensimpuls ausgelöst wird, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist, nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel aber unterdrückt worden wäre (Leukauf-Steininger2, RN. 13 zu § 34 StGB ). Davon kann bei Reisen von Österreich nach Marokko und zurück bzw. auch in die Bundesrepublik Deutschland, die mit dem Vorhaben geplant und ausgeführt wurden, nach Verbringen eines Urlaubs Suchtgift nach Österreich (bzw. Deutschland) zu transportieren (s. S. 350), nicht die Rede sein. Unter diesen Voraussetzungen kann aber auch eine besonders verlockende Gelegenheit nicht angenommen werden. Dieser Milderungsgrund wäre nämlich nur dann gegeben, wenn die Gelegenheit im besonderen Maß nahelegte, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch erliegen könnte.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers B kann es auch nicht als mildernd wirken, daß er durch seinen früher gepflogenen - selbst gewählten ! - Umgang in die Rauschgiftszene geriet. Auch von einem längeren Zurückliegen der Taten (§ 34 Z 18 StGB ) kann bei Tatzeiten zwischen 1978 und August 1981 nicht mit Fug gesprochen werden. Beim Angeklagten A nahm das Erstgericht zutreffend die Beistellung seines Kraftfahrzeugs für die Fahrten nach Marokko (und zurück) als erschwerend an. Denn dadurch erhielt seine Täterrolle mit einem wesentlichen Beitrag zur Effizienz in überwindung beträchtlicher räumlicher Distanzen ein besonderes Gewicht, welches sein Verschulden entsprechend erhöht (§ 13 StGB ).

Dem (weiteren) Berufungsbegehren um Gewährung der bedingten Strafnachsicht kommt hingegen Berechtigung zu:

Die beiden bis zu den gegenständlichen Straftaten unbescholten gewesenen Angeklagten sind nach den vom Obersten Gerichtshof veranlaßten Erhebungen der Bundespolizeidirektionen St. Pölten und Wien sowie nach dem vom Verteidiger des Angeklagten B im Gerichtstag vorgelegten Dienstvertrag in den Arbeitsprozeß integriert. Nach den vom Ersturteil erfaßten, wie schon angeführt, bis August 1981 reichenden Taten sind sie darnach nicht mehr als Angehörige der Suchtgiftszene auffällig geworden.

Da auch ohne Vollziehung der Freiheitsstrafen eine Resozialisierung der beiden Berufungswerber erreicht werden konnte, stehen spezialpräventive Erwägungen der Gewährung der bedingten Strafnachsicht nicht entgegen. Nach der durch die vorstehenden Ausführungen gekennzeichneten besonderen Lage des Falls verlangen auch generalpräventive Gründe nicht die Vollziehung der Freiheitsstrafe, sodaß den Berufungen insoweit ein Erfolg beschieden war.

Rechtssätze
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