JudikaturJustizRS0091000

RS0091000 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2005

Unbesonnenheit ist ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre.

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